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Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Thema "Straßenbeiträge"

Mit den wiederkehrenden Straßenbeiträgen wird ein Teil der Investitionskosten für das grundhafte Erneuern von öffentlichen Straßen und Plätzen von den Einwohnern der Stadt erhoben. Der wiederkehrende Straßenbeitrag hat gegenüber dem einmaligen Straßenbeitrag den Vorteil, dass nicht mehr wenige Bürger viel zahlen, sondern die Beitragslast auf Alle in einem Abrechnungsgebiet verteilt werden, d.h viele Bürger zahlen öfter, aber auf die Gesamtdauer gesehen, weniger. Gleichzeitig entsteht eine gleichmäßige vorhersehbare Belastung der Bürger über mehrere Jahre.
Beiträge werden nur dann erhoben, wenn in einem Abrechnungsgebiet auch Straßenbaumaßnahmen durchgeführt werden. 

Grundsätzlich ist jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines Grundstücks, welches vom öffentlichen Straßennetz des Abrechnungsgebiets zugänglich ist, beitragspflichtig. Hiervon sind verschonte Grundstücke, für die in den vergangenen 25 Jahren Erschließungsbeiträge oder andere einmalige Beiträge erhoben wurden, ausgenommen. Diese Grundstücke bleiben solange beitragsfrei, bis das Guthaben des gezahlten einmaligen Beitrags aufgebraucht ist, längstens für die Dauer von 25 Jahren seit der Entstehung des Beitragsanspruchs (sachliche und persönliche Beitragspflicht).

Es werden alle Kosten, die für die grundhafte Erneuerung einer Straße in einem Abrechnungsgebiet in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum (Dauer des Bauprogramms) anfallen umgelegt. Von diesen Aufwendungen wird ein der Stadt für die Allgemeinheit zuzurechnender Anteil von rund einem Drittel abgezogen. Die verbleibenden und sich für den Abrechnungszeitraum ergebenden durchschnittlichen jährlichen Erneuerungskosten werden anteilmäßig und jeweils auf das Abrechnungsgebiet bezogen auf die Grundstückseigentümer umgelegt. In der Regel liegen die Abrechnungszeiträume zwischen 2 und längstens 5 Jahren.

Gewerblich und freiberuflich genutzte Grundstücke, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen oder einer intensiveren Nutzung der Straßen zu rechnen ist, werden grundsätzlich mit einem sogenannten Artzuschlag belastet.

In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten: +20%
Ausschließliche gewerbliche oder ähnliche Nutzung in sonstigen Baugebieten: +20%
Bei gemischt genutzten Grundstücken in sonstigen Baugebieten: +10%

Der wiederkehrende Straßenbeitrag ist nach wie vor ein Beitrag nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) und dient jeweils der Finanzierung von (einmaligen) Investitionen. Das Amtsgericht Greiz (Thüringen) vertritt bereits mit Urteil vom 13. Juli 1998 die Auffassung, dass wiederkehrende Straßenbeiträge aus diesem Grund nicht auf die Mieter umlegbar sind.

Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers. Gegenstand der Beitragspflicht ist das Grundstück, welches im Grundbuch eingetragen ist.

 

Der Beitrag setzt sich aus folgenden Faktoren zusammen:

  • Grundstücksgröße

  • Nutzungsarten

  • Anzahl der Geschosse

  • Beitragssatz entsprechend des Abrechnungsgebiets

 

Die Kosten werden für das abgelaufene Jahr jeweils im darauf folgenden Jahr abgerechnet.

Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides per Überweisung fällig.

Ja, eine Stundung ist möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des § 222 Abgabenordnung vorliegen.

Die Stadt Herborn erstellt ein Bauprogramm, in dem alle Straßen, die grundhaft erneuert werden sollen, aufgeführt sind. Die Aufstellung der Maßnahmen erfolgt zusammen mit den Stadtwerken Herborn GmbH und dem Abwasserverband Mittlere Dill. 
Das Bauprogramm wird durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen.

Beiträge werden nur dann erhoben, wenn in einem Abrechnungsgebiet eine Straßenbaumaßnahme durchgeführt wird. Der Beitragssatz wird für die Dauer des Bauprogramms erhoben und ist in diesem Zeitraum auch immer gleich.

Ist nach Beendigung eines Bauprogramms in dem Abrechnungsgebiet keine weitere Baumaßnahme geplant, werden auch keine weiteren Beiträge erhoben. Es erfolgt eine Endabrechnung mit einem Schlussbescheid.
Schließt sich ein neues Bauprogramm an, wird, für die Dauer des Bauprogramms, ein neuer Beitragssatz festgelegt.
Die Grundstückseigentümer erhalten dann weitere Bescheide mit dem neuen Beitragssatz.

Für jedes Abrechnungsgebiet muss das Verhältnis vom Durchgangsverkehr zum Anliegerverkehr gewichtet werden.
Der Gemeindeanteil der Stadt, der bei der Berechnung außer Ansatz bleibt, ist je nach Abrechnungsgebiet unterschiedlich und beträgt zwischen 25 und 44,21 %.

Die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante Rohfußboden bis zur Oberkante Rohfußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Tragkonstruktion, gemessen.

Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides per Überweisung fällig.

Gewerblich und freiberuflich genutzte Grundstücke, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen oder einer intensiveren Nutzung der Straßen zu rechnen ist, werden grundsätzlich mit einem sogenannten Artzuschlag belastet.

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