Sie beabsichtigen eine Röntgeneinrichtung in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse zu betreiben oder planen an einer bereits bestehenden und genehmigten Röntgeneinrichtung Änderungen wesentlicher Art vorzunehmen? Dazu bedarf es der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
Nachdem Sie diesen Antrag gestellt haben überprüft die zuständige Behörde ihre Unterlagen zum einen auf Vollständigkeit und zum anderen darauf, dass Sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung erfüllen.
Genehmigungsinhaber kann eine rechtsfähige Personengesellschaft, eine juristische Person oder natürliche Person sein. Die Genehmigung bezieht sich immer auf dem Strahlenschutzverantwortlichen. Ergeben sich Änderungen in der Strahlenschutzorganisation, treten Sie bitte mit der zuständigen Behörde in Kontakt um die weiteren Schritte zu besprechen bzw. zu veranlassen.
Beispiel für eine wesentliche Änderung ist der Wechsel des Bildempfängers der bereits genehmigten Röntgeneinrichtung.
Wenn Sie eine Röntgeneinrichtung in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung betreiben, oder Änderungen am Betrieb vornehmen wollen, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Behörde mitzuteilen und hierfür eine Genehmigung zu beantragen.
Bitte wenden Sie sich an die Regierungspräsidien.
Die Genehmigung wird Ihnen erteilt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
Die Liste Erforderlicher Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen finden Sie in der Anlage 2 Teil C des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG).
Insbesondere:
Der Genehmigungsantrag muss vor Inbetriebnahme bzw. vor Vornahme der wesentlichen Änderung gestellt werden.
Die Röntgeneinrichtung darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Genehmigung erteilt wurde.
§ 12 Absatz 1 Nr. 4 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)
§ 13 Absatz 1 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)
Anlage 2 Teil C Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)
§ 19 Absatz 2 Nr. 1 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)
Sofern die Genehmigung nicht erteilt wird, kann nach Erhalt des Bescheids Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Die Genehmigung ist vor Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung einzuholen. Gleiches gilt auch bei der Planung von wesentlichen Änderungen.
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV)
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat IV 44.2 - Gentechnik und Strahlenschutz
Marburger Straße 91
35396 Gießen, Universitätsstadt
Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
Tel.: +49 641 303-0
(Zentrale)
Fax: +49 641 303-2197
E-Mail:
pressestelle@rpgi.hessen.de
Webseite:
https://rp-giessen.hessen.de
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