An den Ursprung einer Ware knüpft sich im internationalen Handel unter anderem die Höhe und Art der zu erhebenden Zölle sowie ob weitere Regelungen zu beachten sind, etwa zu Einfuhrmengen oder -verboten. Nicht immer ist der Ursprung eindeutig, zum Beispiel bei einem mehrstufigen Herstellungsprozess.
Eine verbindliche Ursprungsauskunft des Zolles unterstützt Sie dabei, den Herstellungsprozess ursprungsrechtlich zu bewerten und gibt Ihnen Rechts- und Kalkulationssicherheit. Unterschieden wird zwischen einem „präferenziellen Ursprung“, bei dem die Ware zollbegünstigt ist, und dem „nichtpräferenziellen Ursprung“ ohne solche Vergünstigungen. Letzterer kann im Gegenteil insbesondere für die Erhebung von Antidumpingzöllen von Bedeutung sein.
Die Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft (vUA-Entscheidung) ist sowohl für den Inhaber der Entscheidung als auch die Zollbehörden der Europäischen Union verbindlich. Sie ersetzt jedoch keine Lieferentenerklärungen oder Präferenz- und Ursprungsnachweise, die Sie den jeweiligen Behörden gegebenenfalls vorlegen müssen.
Hinweis: Wenn Sie lediglich eine unverbindliche Ursprungsauskunft benötigen, können Sie sich an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt wenden. Für allgemeine Auskünfte zum Ursprung, zum Beispiel zur Ursprungsregel eines bestimmten Produkts, steht darüber hinaus die Zentrale Auskunft des Zolles zur Verfügung.
Um den Ursprung einer Ware im Sinne des Zollrechts zu klären, können Sie eine verbindliche Ursprungsauskunft beantragen.
Eine verbindliche Ursprungsauskunft müssen Sie schriftlich beantragen:
Sie beantragen die verbindliche Ursprungsauskunft im Zusammenhang mit einem tatsächlich vorgesehenen Ein- oder Ausfuhrvorgang.
Für den präferenziellen Ursprung:
Artikel 64 Unionszollkodex (EU-Verordnung Nr. 952/2013) in Verbindung mit der jeweils einschlägigen Präferenzregelung
Für den nichtpräferenziellen Ursprung:
Artikel 59ff. Unionszollkodex (EU-Verordnung Nr. 952/2013)
Verwaltungsvereinbarung zwischen der Generalzolldirektion und dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) über die Erteilung von Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte
[Nicht online verfügbar]
Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie der Entscheidung über die verbindliche Ursprungsauskunft entnehmen.
Bundesministerium der Finanzen