Für die Ausfuhr von Kulturgut aus Deutschland benötigen Sie eine Genehmigung, wenn diese bestimmte Alters- oder Wertgrenzen überschreiten. Kulturgüter sind z.B. Kunstwerke, Archivgut, Handschriften, Antiquitäten wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck, archäologische Objekte. Der für die Genehmigungspflicht maßgebliche finanzielle Wert des Kulturguts ist der innerhalb der letzten 3 Jahre gezahlte Preis bei einem An- oder Verkauf, in sonstigen Fällen ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Diese Genehmigung kann bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Es wird zwischen dauerhafter und vorübergehender Ausfuhr unterschieden.
Die Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgütern beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in der sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet. Sind Sie eine juristische Person, so ist Ihr Hauptsitz im Bundesgebiet für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich.
Varianten der Beantragung:
Wenn Sie Kulturgut aus Deutschland ausführen möchten, müssen Sie eine Ausfuhrgenehmigung beantragen. Die Genehmigung erhalten Sie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen.
Eine Genehmigung nach der Verordnung Nr. 116/2009 (einmalige Ausfuhr in einen Drittstaat) oder nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Kulturgutschutzgesetz (einmalige Ausfuhr in einen Mitgliedsstaat der EU) wird Ihnen erteilt
Eine Genehmigung nach § 26 Kulturgutschutzgesetz (wiederholte Ausfuhr, spezifische Genehmigung) kann Ihnen erteilt werden,
Eine Genehmigung nach § 25 Kulturgutschutzgesetz (wiederholte Ausfuhr, allgemeine Genehmigung) kann Ihnen erteilt werden,
Ob Gebühren erhoben werden, entscheidet das jeweilige Bundesland. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den jeweiligen Verwaltungskostengesetzen und -verordnungen der Bundesländer und bemisst sich u.a. nach dem Verwaltungsaufwand der Behörde und der Bedeutung der Amtshandlung für den Antragsteller.
unterschiedlich (abhängig von Vollständigkeit der eingereichten Antragsunterlagen, Komplexität des Antrages)
Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009
§ 24 Abs. 1 Nr. 2 Kulturgutschutzgesetz, Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz)
§ 25 Kulturgutschutzgesetz, Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz)
§ 26 Kulturgutschutzgesetz, Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz)
§ 83 Absatz 1 Nr. 1 Kulturgutschutzgesetz
Strafvorschrift: (Falls Kulturgut ohne Genehmigung ausgeführt wird oder ausgeführt werden soll)
Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 (Ausfuhr in Drittstaaten), nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Kulturgutschutzgesetz (Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union), nach § 25 oder § 26 Kulturgutschutzgesetz (für die Ausfuhr in Drittstaaten oder für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union).
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst