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Änderung des Fahrzeugkennzeichens (Umkennzeichnung) beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug zulässt, weist sie ihm ein Kennzeichen zu. Das Kennzeichen besteht aus

  • einem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und
  • einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer.

Sie müssen das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild anbringen und es mit der Stempelplakette der Zulassungsbehörde versehen. Die Prägung der Schilder können Sie bei einer Firma für Schilderprägungen vornehmen lassen, die sich meist in der näheren Umgebung der Zulassungsbehörde befindet.  Sie können alternativ die Schilder in einem Online-Shop Ihrer Wahl bestellen.

In der Regel müssen Sie Kennzeichenschilder am Fahrzeug vorne und hinten anbringen. Wenn Sie Ihr Kennzeichenschild so gestalten oder anbringen möchten, dass es von der Regel abweicht, muss dies rechtlich zulässig sein oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen sein.

Das Kennzeichen dient dazu, die Halterin oder den Halter des Fahrzeugs zu identifizieren. Sie dürfen nicht im öffentlichen Straßenverkehr fahren, wenn Sie kein Kennzeichenschild an Ihr Fahrzeug angebracht haben.  

Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen von Amts wegen oder auf Antrag ändern. Hierzu kann sie die Vorlage der bisherigen abgestempelten Kennzeichenschilder zur Entstempelung sowie die Vorführung des Fahrzeuges anordnen.

Wenn Sie ein anderes Kennzeichen beantragen, teilt die Zulassungsbehörde Ihrem Fahrzeug eine andere Kennzeichenkombination zu.

Teaser

Wenn Sie ein bestehendes Kennzeichen ändern möchten, können Sie dies bei Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

Verfahrensablauf

Das Kennzeichen für Ihr Fahrzeug können Sie nur in Person bei Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde ändern:

  • Dort erhalten Sie am Schalter eine andere Kennzeichenkombination zugeteilt.
  • Mit dieser Zuteilung lassen Sie bei einer Firma für Schilderprägungen, die sich meist in der Nähe Ihrer Zulassungsbehörde befindet, die Kennzeichenschilder fertigen.
  • Alternativ können Sie die Schilder in einem Online-Shop Ihrer Wahl bestellen.
  • Im Anschluss werden die Plaketten von der Zulassungsbehörde auf den Kennzeichenschildern angebracht. Abschließend bringen Sie die Kennzeichenschilder fest an der vorgesehenen Stelle am Fahrzeug an.

Zuständige Stelle

örtlich zuständige Zulassungsbehörde

Voraussetzungen

  • keine

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • keine

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren in Höhe von mindestens 27,60 € und eventuell Auslagen) an.

Die Gebühren sind bundeseinheitlich in der „Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr“ bestimmt.

Zusätzlich fallen für Sie die Kosten für den Kauf der Kennzeichen an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bei der Umkennzeichnung auf eigenem Wunsch ist keine Frist zu beachten.

Bearbeitungsdauer

 Eine Umkennzeichnung ist beim Vorliegen aller Voraussetzung in der Regel kurzfristig möglich.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Anträge / Formulare

Anträge hat die örtliche Zulassungsbehörde vorrätig.

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt folgende Hinweise:

Ohne amtliche Kennzeichen dürfen Sie Ihr Fahrzeug nicht auf öffentlichen Bereichen bewegen oder abstellen. Dies gilt auch in dem Fall, dass Ihr Kennzeichen gestohlen werden sollte.

Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und müssen entsprechend den rechtlichen Vorgaben am Fahrzeug angebracht sein.

Wenden Sie sich an Ihre örtliche Kfz-Zulassungsbehörde, wenn Sie erfahren möchten, welche Kennzeichenkombinationen gesperrt sind.

Kurztext

  • Ausnahmen gibt es beispielsweise bei Krafträdern und Anhängern

Weiterführende Informationen

Überblick über die Kraftfahrzeugkennzeichen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV)
Hier finden Sie weiterführende Informationen zu Kennzeichenmitnahme und besonderen Kennzeichen.

Herausgebende Stelle

Landesredaktion Baden-Württemberg, Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Fachlich freigegeben am

19.02.2025
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