Gesetzlich Krankenversicherte haben im Bedarfsfall Anspruch auf ärztliche Behandlung. Eine ärztliche Behandlung soll dabei zweckmäßig und erforderlich sein. Sie kann
oder
dienen.
Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, wenn diese ärztlich angeordnet ist.
Gesetzlich Versicherte können dabei jede Ärztin und jeden Arzt aufsuchen, die oder der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Das können zum Beispiel Hausärzte und Hausärztinnen oder Fachärztinnen und Fachärzte in medizinischen Versorgungszentren, Praxen oder ambulanten Einrichtungen sein. Meistens bietet es sich an, zunächst die Hausärztin oder den Hausarzt zu kontaktieren.
Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf ärztliche Behandlung.
Bitte wenden Sie sich an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt und bei Fragen zur Kostenübernahme an Ihre gesetzliche Krankenkasse.
Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen.
Zur Inanspruchnahme vertragsärztlicher und vertragsärztlich veranlasster Leistungen muss eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestehen.
In der Regel fallen für die ärztliche Behandlung keine Kosten an. Über die gesetzlichen Zuzahlungen für Therapien oder Medikamente informiert Sie Ihre Krankenkasse
Bei den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt es sich um Sachleistungen. Sollte Ihre Krankenkasse im Einzelfall eine Kostenübernahme ablehnen, können Sie bei Ihrer Krankenkasse Widerspruch erheben.
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Adresse:
Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)
Webseite:
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf