Der Zugang zu den Maßnahmen erfolgt im Rahmen eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins. Im Rahmen der Ermessensleistung entscheidet die Vermittlungs- und Beratungsfachkraft über die Notwendigkeit dieser Leistung. Hierbei ist abzuwägen, für welchen Personenkreis das Gutscheinverfahren zielführend ist und ob geeignete Träger die entsprechenden zugelassenen Maßnahmen anbieten. Empfänger des Gutscheines können damit unter anderem einen zugelassenen Träger der privaten Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen. Im Zusammenhang mit der Entscheidung über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein hat die Bundesagentur für Arbeit den Personenkreis auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingeschränkt, die ohne weitere Unterstützungsleistungen zeitnah in versicherungspflichtige Beschäftigung einmünden können. Dieser berechtigt zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet.
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein wird zeitlich befristet. Über die konkrete Befristung im Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten entscheidet die Vermittlungs- und Beratungsfachkraft unter Berücksichtigung der Vermittlungschancen. Die regionale Beschränkung kann sich sowohl auf die Auswahl des Trägers als auch auf den für die Antragstellerin oder den Antragsteller in Frage kommenden Arbeitsmarkt beziehen.
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein muss bei nach §§ 176 ff. SGB III zugelassenen Trägern unter Beachtung der regionalen Beschränkung eingelöst werden. Bis zum 31.12.2012 ist eine Gewerbeanmeldung der Trägerzulassung gleichgestellt, aus der Gewerbeanmeldung muss klar ersichtlich sein, dass die Vermittlung von Arbeitskräften Gegenstand des Gewerbes ist. Das in der Gewerbeanmeldung angegebene Datum des Beginns des Gewerbes darf nicht nach dem Tag der Vermittlung liegen.
HINWEISE:
teilgenommen oder besondere Leistungen im Sinne des § 117 SGB III erhalten hat, bleiben dabei unberücksichtigt. Die Rahmenfrist verlängert sich um die Tage, an denen die Antragstellerin oder der Antragsteller an der Maßnahme teilgenommen hat.
Vermittlung
die Agentur für Arbeit (Arbeitsamt), in deren Bezirk Sie mit Wohnsitz gemeldet sind oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
Dienststellen vor Ort
(Bundesagentur für Arbeit)
Als Höchstgrenze für die private Vermittlung auf Gutscheine von der Arbeitsagentur sind gesetzlich 2.000,00 Euro festgelegt (bis zu 2.500,00 Euro für Langzeitarbeitslose und behinderte Menschen). Ihnen entstehen damit keine Kosten. Die Auszahlung erfolgt in Raten direkt an den Träger der privaten Arbeitsvermittlung.
VERWANDTE THEMEN:
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein oder Zuweisung, Maßnahmen bei einem Träger (MAT)
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