Grundstücke als räumlich zusammenhängende wirtschaftliche Einheit können aus mehreren Flurstücken bestehen, die auch im Grundbuch als verschiedene Grundstücke geführt werden. Erst wenn die Flurstücke unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs geführt werden, handelt es sich auch um ein Grundstück im Rechtssinne.
Eine Teilung von Grundstücken im Grundbuch kann nötig werden, um örtlich und wirtschaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen.
Bei der Erstellung des Antrages auf Grundstückteilung beraten Sie auf Anfrage die Ämter für Bodenmanagement oder die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure. Diese unterstützen Sie bei der Erstellung des Antrages für die Änderung der Eintragungen im Grundbuch und sind befugt Ihre Unterschrift öffentlich zu beglaubigen.
Wenn Sie Grundstücke im Grundbuch teilen möchten, um örtlich und wirtschaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen, müssen Sie einen Antrag beim Grundbuchamt stellen.
Wenn Sie einen Antrag auf Grundstücksteilung stellen und Ihre Unterschrift öffentlich beglaubigen lassen wollen:
Ämter für Bodenmanagement (ÄfB), Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (ÖbVI) und Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 und 3 HVGG
Sie können die Unterschriften auf einem Antrag auf Teilung öffentlich beglaubigen lassen, wenn Sie:
Die Bearbeitung der Behörde ist mit der Weitergabe des Antrages an das Grundbuch erledigt.
Die Unterschrift der Eigentümerinnen und Eigentümer auf einem Antrag auf Grundstücksteilung kann von den Ämtern für Bodenmanagement oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren öffentlich beglaubigt werden, wenn die Teilung erforderlich ist, um örtlich und wirtschaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen