Grundstücke als räumlich zusammenhängende wirtschaftliche Einheit können aus mehreren Flurstücken bestehen, die auch im Grundbuch als verschiedene Grundstücke geführt werden. Erst wenn die Flurstücke unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs geführt werden, handelt es sich auch um ein Grundstück im Rechtssinne.
Durch die Vereinigung im Grundbuch und eine anschließende Verschmelzung der Flurstücke im Liegenschaftskataster erreicht man eine Übersichtlichkeit der Grundstücks- und Vermögensverhältnisse.
Bei der Erstellung des Antrages auf Grundstückvereinigung beraten Sie auf Anfrage die Ämter für Bodenmanagement oder die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure. Diese unterstützen Sie bei der Erstellung des Antrages für die Änderung der Eintragungen im Grundbuch und sind befugt Ihre Unterschrift öffentlich zu beglaubigen.
Sie möchten mehrere Grundstücke im Grundbuch vereinigen? Dann müssen Sie einen Antrag beim Grundbuchamt stellen.
Wenn Sie einen Antrag auf Grundstücksvereinigung stellen und Ihre Unterschrift öffentlich beglaubigen lassen wollen:
Ämter für Bodenmanagement (ÄfB), Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (ÖbVI) und Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 und 3 HVGG
Sie können die Unterschriften auf einem Antrag auf Vereinigung öffentlich beglaubigen lassen, wenn Sie:
Die Bearbeitung der Behörde ist mit der Weitergabe des Antrages an das Grundbuch erledigt.
Die Unterschrift der Eigentümerinnen und Eigentümer auf einem Antrag auf Grundstücksvereinigung kann von den Ämtern für Bodenmanagement oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren öffentlich beglaubigt werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheilt bilden.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen