Als Handwerkerin und Handwerker aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, die beziehungsweise der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit vorübergehend und gelegentlich zulassungspflichtige Handwerksleistungen in Deutschland erbringt, müssen Sie wesentliche Änderungen anzeigen. Wesentliche Änderungen sind solche, die Voraussetzungen der Erbringung Ihrer Dienstleistungen betreffen. Das sind folgende Fälle:
Sie müssen hierbei das weitere Vorliegen der Voraussetzungen zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nachweisen.
Sie müssen die Anzeige an die Handwerkskammer richten, die für die Erstanzeige zuständig war. Dies ist die Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die erstmalige Leistungserbringung stattfand.
Nachdem Sie bereits die grenzüberschreitende Erbringung von zulassungspflichtigen Handwerksleistungen angezeigt haben, müssen Sie wesentliche Änderungen ebenfalls vor der geänderten Dienstleitungserbringung anzeigen.
Die Anzeige kann schriftlich oder elektronisch per Onlineverfahren über Verwaltungsportale oder direkt bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer erfolgen.
Schriftliche Anzeige:
Online-Anzeige:
In den meisten Fällen besteht mit Erfüllung der Anzeigepflicht eine Berechtigung zur Erbringung der Dienstleistungen in Deutschland, wenn die rechtlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Zusätzlich soll innerhalb eines Monats über die Erfüllung der Anzeigepflicht und das Vorliegen der Voraussetzungen eine Bestätigung ausgestellt werden.
Bei Gesundheitshandwerken (Augenoptikerinnen und -optiker, Hörakustikerinnen und -akustiker, Orthopädietechnikerinnen und -techniker, Orthopädieschuhmacherinnen und -schuhmacher, Zahntechnikerinnen und -techniker) und Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern bekommen Sie entweder eine Mitteilung, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation erfolgt oder die Bestätigung eines positiven Abschlusses der Überprüfung. Erst dann dürfen Sie Dienstleistungen im Inland erbringen.
Die Fortsetzung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung ohne wesentliche Änderungen muss danach spätestens alle 12 Monate formlos angezeigt werden.
Sie müssen die Anzeige an die Handwerkskammer richten, die für die Erstanzeige zuständig war. Dies ist die Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die erstmalige Leistungserbringung stattfand.
Sie sind qualifiziert die zulassungspflichtigen Handwerksleistungen in Deutschland zu erbringen. Ihre Qualifikation können Sie wie folgt nachweisen:
Sie müssen die rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat nachweisen.
Das Anzeigeverfahren ist im Regelfall nicht mit Gebühren verbunden.
Wenn im Einzelfall die Berufsqualifikation überprüft wird, können Verwaltungsgebühren entstehen.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach den Kosten- und Gebührensatzungen der jeweils zuständigen Handwerksammer HwO.
Die Änderungsanzeige hat unverzüglich zu erfolgen, wenn neue zulassungspflichtige Tätigkeiten in Deutschland beabsichtigt sind, ein Wechsel der Betriebsleitung erfolgt oder keine rechtmäßige Niederlassung mehr für die berufliche Betätigung im Herkunftsstaat besteht.
Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, wird die Eingangsbestätigung in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und aller Unterlagen ausgestellt.
Wenn eine Überprüfung der Berufsqualifikation im Einzelfall notwendig ist, erhalten Sie in der Regel innerhalb eines Monats eine Mittelung des Ergebnisses.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Wohnen und Verkehr