Wenn Sie ein Kind bekommen haben, müssen Sie das dem zuständigen Standesamt mitteilen und die benötigten Dokumente einreichen.
Ist Ihr Kind in einem Krankenhaus oder einem Geburtshaus geboren worden, wird die Geburt durch diese Einrichtungen beim Standesamt angezeigt. Bei einer Hausgeburt bekommen Sie eine Geburtsbescheinigung, die Sie bei Ihrem zuständigen Standesamt persönlich abgeben müssen.
Weitere Angaben und Dokumente, die für die Beurkundung der Geburt benötigt werden, müssen Sie zusätzlich zur Geburtsanzeige beim zuständigen Standesamt einreichen, wenn diese nicht Registern entnommen werden können, zu denen das Standesamt Zugang hat.
Das Standesamt führt ein Geburtenregister, in das folgende Eintragungen gemacht werden:
Wahl des Vornamens des Kindes:
Als Sorgeberechtige können Sie den Vornamen des Kindes frei wählen; ausgewählte Vornamen dürfen nicht dem Kindeswohl widersprechen.
Wahl des Geburtsnamens des Kindes:
Wenn Sie einen gemeinsamen Ehenamen haben, bekommt das Kind diesen als Geburtsnamen.
Wenn Sie als Eltern keinen Ehenamen führen und Sie das gemeinsame Sorgerecht haben, können Sie durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Haben Sie einen Geburtsnamen für Ihr Kind bestimmt, gilt dieser auch für weitere Kinder.
Die Sorgeberechtigten können gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen erhalten soll
Sie haben ein Kind bekommen und möchten Angaben und Nachweise zur Geburt, Vornamenserklärung und Namensbestimmung beim Standesamt einreichen? Hier erfahren Sie mehr.
Damit die Geburt Ihres Kindes beurkundet werden kann, benötigt das zuständige Standesamt Angaben und Nachweise von Ihnen.
Bitte wenden Sie sich an das für den Geburtsort des Kindes zuständige Standesamt.
Folgende Dokumente sind anlässlich der Geburt des Kindes grundsätzlich vorzulegen:
Das Standesamt kann weitere Urkunden von Ihnen anfordern, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Es fallen keine Gebühren an.
Die Geburt des Kindes muss dem zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot geboren, muss die Anzeige spätesten am dritten auf die Geburt folgenden Werktag angezeigt werden.
Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, müssen den Geburtsnamen des Kindes innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes dem zuständigen Standesamt mitteilen. Ist innerhalb dieses Zeitraums keine Mitteilung erfolgt, wird dies an das Familiengericht weitergeleitet.
Die Vornamen des Kindes müssen binnen eines Monats angezeigt werden.
Die Bearbeitung kann einige Tage in Anspruch nehmen.
§ 10 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 18 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 21 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 22 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 27 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 44 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 45 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 35 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
§ 1626 ff.Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1616 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Art. 10 Abs. 1 und 3 i. V. mit Art. 5 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Inneres
Referat 23 - Personenstandsrecht
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Adresse:
Fachdienst - Standesamt und soziale Angelegenheiten
Tel.: 02772 708-0
Fax: 02772 708-9400
E-Mail:
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https://www.herborn.de
Montag bis Freitag:
08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag:
13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch:
07:00 - 08:00 Uhr (nur mit Termin)
Donnerstag:
13:00 - 18:00 Uhr
Montag:
08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
08:00 bis 12:00 Uhr und
13:00 - 16:00 Uhr
Um Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.
Tel.: 02772 708-272
Fax: 02772 708-9272
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Fax: 02772 708-9241
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