Eine nicht genehmigungspflichtige Anlage, die bereits errichtet bzw. mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung begonnen wurde, wird durch die Aufnahme in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verordnung (4. BImSchV) genehmigungspflichtig.
In diesem Fall unterliegt die Anlage den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen und muss bei der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen 4. Bundesimmissionsschutzverordnung angezeigt werden.
Wenn Sie eine jetzt genehmigungsbedürftige Anlage errichten oder errichtet haben und betreiben und diese Anlage bisher nicht genehmigungsbedürftig war, müssen Sie diese der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach der Gesetzesänderung anzeigen.
Zuständig ist die Umweltabteilung des für den Anlagenstandort zuständigen Regierungspräsidiums.
Klage vor dem Verwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof
Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat IV 42.2 - Kommunale Abfallwirtschaft/Abfallentsorgungsanlagen
Marburger Straße 91
35396 Gießen, Universitätsstadt
E-Mail:
rp-giessen@rpgi.hessen.de
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat IV 43.1 - Immissionsschutz I
Marburger Straße 91
35338 Gießen, Universitätsstadt
Tel.: +49 641 303-0
(Zentrale)
Fax: +49 641 303-2197
E-Mail:
pressestelle@rpgi.hessen.de
Webseite:
https://rp-giessen.hessen.de
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat IV 43.2 - Immissionsschutz II
Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
35390 Gießen, Universitätsstadt
Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
Marburger Straße 91
35396 Gießen, Universitätsstadt
Tel.: +49 641 303-0
(Zentrale)
Fax: +49 641 303-2197
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