Möchten Sie in Ihrem Handwerksunternehmen Lehrlinge ausbilden, muss zuvor von den zuständigen Stellen festgestellt werden, ob alle erforderlichen Berechtigungen sowie Eignungen zum Einstellen und Ausbilden gegeben sind. Dies geschieht durch die Handwerkskammer für die Berufsbildung in allen handwerklichen Ausbildungsberufen.
Die Ausbildungsberechtigung wird geprüft
Für die Prüfung der Ausbildungsberechtigung können Sie bei der jeweils zuständigen Handwerkskammer den Antrag stellen.
Der zuständige Berater Berufliche Bildung vereinbart einen Termin, um vor Ort die Voraussetzungen zur Ausbildung zu prüfen. Zu diesem Termin wird umfassend zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Ausbildung informiert und es werden alle erforderlichen Unterlagen ausgegeben.
Nach Feststellung der Ausbildungsberechtigung kann das Unternehmen Auszubildende einstellen. Das ausbildende Unternehmen hat unverzüglich nach Abschluss des Berufsbildungsvertrages mit dem Auszubildenden bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen.
Der Antrag ist an die Handwerkskammer zu richten, die für den Ort der Betriebsstätte zuständig ist.
Sie sind als Unternehmer dann zur Ausbildung berechtigt, wenn die Ausbildungsstätte und das Ausbildungspersonal geeignet sind.
Die Eignung der Ausbildungsstätte liegt vor, wenn
Das Ausbildungspersonal ist geeignet, wenn die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
1. bei zulassungspflichtigen Handwerken nach Anlage A zur Handwerksordnung
1.1 in dem Beruf, in dem die Ausbildung durchgeführt werden soll, eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder
1.2 die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 der Handwerksordnung (HwO) erfüllt oder
1.3 eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO erhalten hat oder
1.4 eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HwO erhalten hat
und mit Ausnahme der Ziffer 1.1 den Teil IV der Meisterprüfung (berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse) oder eine gleichwertige Prüfung, insbesondere eine Ausbildereignungsprüfung, erfolgreich abgelegt hat.
2. bei zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben nach Anlage B zur Handwerksordnung
2.1 die Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat
oder
2.2 die Gesellen- oder Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
2.3 eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
2.4 eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat (siehe auch nachfolgenden Hinweis zu Ziffer 2.4 oder
2.5 eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 51e HwO oder einen Bildungsabschluss besitzt, dessen Gleichwertigkeit nach anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
und mit Ausnahme der Ziffer 2.1 eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist und die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch Bestehen der Ausbildereignungsprüfung nachgewiesen hat.
Hinweis zu Ziffer 2.4:
Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens 3 Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist.
Persönlich nicht geeignet zur Berufsausbildung sind zum Beispiel Personen, die wegen einschlägiger Vorstrafen keine Kinder und Jugendlichen beschäftigen dürfen oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen haben.
Die Prüfung der Ausbildungsberechtigung ist gebührenfrei.
Alle Unterlagen sind unverzüglich nach Vertragsabschluss und vor Beginn der Ausbildung zur Eintragung in die Lehrlingsrolle bei der Handwerkskammer vorzulegen.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung und Handwerkskammer Wiesbaden
Adresse:
Handwerkskammer Wiesbaden
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