Möchten Sie in Ihrem Unternehmen Lehrlinge ausbilden, muss zuvor von den zuständigen Stellen festgestellt werden, ob alle erforderlichen Berechtigungen sowie Eignungen zum Einstellen und Ausbilden gegeben sind. Dies geschieht durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Berufsbildung in allen nichthandwerklichen Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft.
Die Ausbildungsberechtigung wird geprüft
bei Änderung der Gesetzeslage.
Für die Prüfung der Ausbildungsberechtigung können Sie bei der jeweils zuständigen IHK den Antrag stellen.
Der zuständige Berater Berufliche Bildung vereinbart einen Termin, um vor Ort die Voraussetzungen zur Ausbildung zu prüfen. Zu diesem Termin wird umfassend zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Ausbildung informiert und es werden alle erforderlichen Unterlagen ausgegeben.
Hinweis:
Es ist auch möglich, dass Sie telefonisch einen Termin mit einem Berater der IHK vereinbaren.
Nach Feststellung der Ausbildungsberechtigung kann das Unternehmen Auszubildende einstellen. Das auszubildende Unternehmen hat unverzüglich nach Abschluss des Berufsbildungsvertrages mit dem Auszubildenden bei der örtlich zuständigen IHK die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen.
Hinweis:
Die Verfahrensweisen gelten im Wesentlichen auch bei der Eintragung von Umschulungsverträgen.
Der Antrag ist an die IHK zu richten, die für den Ort der Betriebsstätte zuständig ist.
Sie sind als Unternehmer dann zur Ausbildung berechtigt, wenn die Ausbildungsstätte und das Ausbildungspersonal geeignet sind.
Die Eignung der Ausbildungsstätte liegt vor, wenn
Das Ausbildungspersonal ist geeignet, wenn die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
Ausnahmen sind in bestimmten Fällen nach § 30 Absätze 3, 4 und 6 Berufsbildungsgesetz möglich.
Darüber hinaus müssen Ausbilder für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz die Ausbildereignungsprüfung erfolgreich abgelegt haben.
Hinweis:
Persönlich nicht geeignet zur Berufsausbildung sind zum Beispiel Personen, die wegen einschlägiger Vorstrafen keine Kinder beschäftigen dürfen oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen haben.
Es können weitere Unterlagen erforderlich sein - dies erfahren Sie bei der zuständigen Stelle
Die Prüfung der Ausbildungsberechtigung ist gebührenfrei.