Über das zentrale Schuldnerverzeichnis im Vollstreckungsportal erhalten Sie Auskunft über Einträge, die eine natürliche Person oder die eine juristische Person betreffen und können auch Ihre eigenen Datensätze einsehen.
Eintragungen in das zentrale Schuldnerverzeichnis werden vorgenommen, wenn:
oder
Im Anschluss an die Registrierung erhalten Sie einen Link zur Freischaltung und Ihre persönlichen Zugangsdaten. Damit ist die Einsichtnahme in das zentrale Schuldnerverzeichnis möglich. Eine Einsichtnahme ist mit den persönlichen Zugangsdaten auch vor Ort bei jedem Amtsgericht möglich. Die Amtsgerichte selbst dürfen keine Auskünfte aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis an Sie erteilen.
Um eine Auskunft zu erhalten ist die Angabe eines Einsichtsgrundes erforderlich. Zulässige Einsichtsgründe sind:
Bei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ist auch ersichtlich, welche Stelle die Eintragung angeordnet bzw. veranlasst hat. Diese Stelle können Sie für nähere Informationen zu den der Eintragung zugrundeliegenden Gegebenheiten unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens kontaktieren.
Der Abruf von Daten ist für nicht gebührenbefreite Stellen kostenpflichtig.
Entsprechend Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) können in das Schuldnerverzeichnis eingetragene Schuldnerinnen und Schuldner auf Antrag Auskunft über die zu ihnen im Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten und über die Empfänger, an die die Daten weitergegeben werden, erhalten. Die Selbstauskunft, die Sie nach Entscheidung über Ihren Antrag mit Hilfe einer postalisch übersandten PIN erhalten, bezieht sich immer nur auf die im Antrag konkret mit DR-Aktenzeichen bezeichnete Eintragung. Sofern mehrfache Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden sind, muss für jede Eintragung einen gesonderten Antrag auf Erteilung der Auskunft gestellt werden.
Der Antrag auf Erteilung der Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO kann bei jedem Amtsgericht (Rechtsantragstelle) gestellt werden.
Um eine Auskunft aus dem gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder zu erhalten, ist die Einsichtnahme in das zentrale Schuldner-verzeichnis erforderlich. Zur Einsichtnahme bedarf es der einmaligen Online-Registrierung.
Die Einsicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich online über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder nach einer Online-Registrierung.
Es stehen zwei Registrierungsmöglichkeiten zur Verfügung (mit und ohne e-Personalausweis).
Nach erfolgreicher Registrierung und Freischaltung Ihres Zugangs können Sie sich im Vollstreckungsportal mit Ihren persönlichen Zugangsdaten anmelden und nach Einträgen, die eine natürliche Person oder die eine juristische Person betreffen, suchen.
In der Suchmaske zum Schuldnerverzeichnis können Sie anhand der Personen- oder Firmendaten recherchieren, ob die von Ihnen bezeichnete Person oder Firma im Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde.
Neben der Eingabe der Suchkriterien müssen Sie Ihren Einsichtsgrund darlegen und begründen.
Der Abruf von Daten ist für nicht gebührenbefreite Stellen kostenpflichtig.
Darüber hinaus können Sie im Schuldnerverzeichnis eine sog. Selbstauskunft für Eintragungen erhalten, die Ihre Person betreffen. Dafür steht eine gesonderte Abfragemaske zur Verfügung.
Weiterhin können Sie, sofern Sie im Schuldnerverzeichnis eingetragen sind, entsprechend Artikel 15 DS-GVO einen auf Antrag Auskunft über die zu ihnen im Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten und über die Empfänger, an die die Daten weitergegeben werden, stellen. Der Antrag auf Erteilung der Auskunft kann bei jedem Amtsgericht (Rechtsantragstelle) gestellt werden.
Der Antragstellung sind folgende Unterlagen beizufügen:
Das Amtsgericht leitet den Antrag an das zuständige Zentrale Vollstreckungsgericht weiter, welches über ihren Antrag entscheidet. Bei positiver Entscheidung des zuständigen Zentralen Vollstreckungsgerichts erhalten Sie per Post ein maschinell erstelltes Schreiben des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder, welches eine PIN enthält. Mit Hilfe dieser PIN könen Sie sich im Vollstreckungsportal (Anmeldung Öffentlichkeit ⇒ Selbstauskunft für eingetragene Schuldner)in das geschützte System einloggen und die gespeicherten Daten zu ihrer Person und zu den Personen/Stellen, die die entsprechende Eintragung im Schuldnerverzeichnis abgerufen haben, einsehen.
Gemeinsames Vollstreckungsportal der Länder
Für Eintragungen nach altem Recht: An das zentrale Vollstreckungsgericht des Landes, in dem der Schuldner zum Zeitpunkt der Eintragung wohnte oder seinen Sitz hatte
zentrales Vollstreckungsgericht des Landes Hessen beim Amtsgericht Hünfeld
Registrierung Auskunft:
Registrierung Auskunft mittels neuem Personalausweis:
Antragstellung nach Artikel 15 DS-GVO für eingetragene Schuldner am Amtsgericht:
- Zahlungsweise: Kreditkarte (Mastercard, Visa) oder Giropay - Rechnung in Ausnahmefällen nach gesonderter Beantragung dieser Zahlungsart
Der postalische Versand der Zugangsdaten erfolgt umgehend nach Registrierung.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja in Form der Registrierung
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Bitte beachten Sie auch die Warnhinweise der Landesjustizverwaltungen und des Bundesministeriums der Justiz zu Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Onlinediensten.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen liegen sämtliche Informationen zur Forderung ausschließlich bei der Stelle vor, die die Eintragung im Schuldnerverzeichnis angeordnet bzw. veranlasst hat. Welche Stelle das ist, ergibt sich aus dem Bereich „Anordnung“ der Eintragung. Bitte setzen Sie sich für weitere Informationen (Gläubiger/-in, Forderungshöhe, zugrundeliegender Vollstreckungstitel oder zugrunde liegendes Vollstreckungsersuchen usw.) direkt mit der Stelle unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens in Verbindung.
Das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder ist bisher nicht für die Nutzung mit mobilen Geräten, wie z.B. Tablets oder Smartphones, optimiert. In Abhängigkeit zu den Einstellungen Ihres Endgerätes kann es daher zu Fehlern bei der Anzeige von Inhalten oder zu Problemen bei der Funktionsweise der Website kommen. Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass eine Registrierung mit dem elektronischen Personalausweis ausschließlich über ein mobiles Gerät funktioniert. Zur Vermeidung von Problemen empfehlen wir Ihnen daher, das Angebot mit einem Computer zu nutzen.
Hessisches Ministerium der Justiz
Hessisches Ministerium der Justiz