Das Statistische Bundesamt (StBA) sammelt und analysiert laufend Daten über die Themen Einkommen, Konsum und Lebensbedingungen privater Haushalte mit dem Ziel, ein Bild der unterschiedlichen Lebensbedingungen in Deutschland zu zeichnen. Diese Statistiken dienen unter anderem der Politik als Handlungsgrundlage.
In diesem Kontext erhebt das Statistische Bundesamt jährlich die Überschuldungsstatistik. Diese berichtet über die Situation von überschuldeten und von Überschuldung bedrohten Personen in Deutschland. Sie fragt zum Beispiel nach Auslösern finanzieller Notlagen. Ziel der Erhebung ist, zu verstehen, wie Überschuldung von Privatpersonen vermieden beziehungsweise aufgelöst werden kann.
Das Statistische Bundesamt ist für diese Erhebung auf Daten von Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen angewiesen. Befragt werden Stellen in Deutschland, die in der Trägerschaft von Wohlfahrts- und Verbraucherverbänden sowie von Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehen oder die als gemeinnützig anerkannt oder als Verein eingetragen sind.
Die Übermittlung der anonymisierten Daten Ihrer Einrichtung für die Überschuldungsstatistik ist freiwillig. Bevor Sie die Daten an das Statistische Bundesamt übermitteln, benötigen Sie das Einverständnis der Ratsuchenden, die in den statistischen Daten abgebildet sind.
Die Datenübermittlung funktioniert über eine Software mit Schnittstelle, die die Daten automatisiert aus Ihren Softwaresystemen gewinnt und an das Statistische Bundesamt übermittelt.
Sie werden vom Statistischen Bundesamt gebeten, Daten für die Überschuldungsstatistik zur Verfügung zu stellen? Die Daten können Sie online übermitteln.
Wenn das Bundesamt für Statistik bei Ihnen Daten für die Überschuldungstatistik anfragt, können Sie diese über das Online-Meldeverfahren eSTATISTIK.CORE übermitteln. Eine Software mit Schnittstelle zur amtlichen Statistik übermittelt die relevanten Daten aus Ihren Softwaresystemen direkt und automatisiert an das Statistische Bundesamt.
Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten der Ratsuchenden müssen Sie eine Zustimmung selbiger zur Datenübermittlung einholen.
Sie müssen keine weiteren Unterlagen einreichen.
Es fallen keine Kosten für Sie an.
hre Daten müssen spätestens bis zum 15. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr an das Statistische Bundesamt übermittelt werden.
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)