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Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, die der Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, wie z.B.:
Ansonsten benötigen Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber eine Genehmigung, wenn in Ihrem Betrieb oder Unternehmen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.
In den folgenden Konstellationen können Sie eine Bewilligung beantragen:
Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und über den Antrag Sonn- oder Feiertagsarbeit entschieden.
Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung. Die Entscheidung des Regierungspräsidiums ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Rahmen dieser Entscheidung findet eine Abwägung zwischen Belangen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, dem Sonn- und Feiertagsschutz und den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers statt.
Wenn Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung vom zuständigen Regierungspräsidium.
Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.
Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.
Die Bewilligung kann erteilt werden:
Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der örtlich zuständigen Behörde entnehmen.
Die Höhe der festzusetzenden Gebühren ergibt sich aus dem Verwaltungskostenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI).
Es gibt keine gesetzliche Frist für die Stellung des Antrages.
Der Antrag sollte jedoch rechtzeitig, vor dem beabsichtigten Termin der Sonn- oder Feiertagsarbeit gestellt werden.
Je nach Prüfungsaufwand und rechtzeitigem Einreichen der vollständigen Unterlagen.
Gegen den Bescheid kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Näheres können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag auf Bewilligung einer Abweichung von den Regelungen zur Ruhezeit entnehmen.
Zur Vereinfachung der Kommunikation und zur Beschleunigung des Verfahrens sollten Sie bei der Einreichung des Antrages einen Ansprechpartner in Ihrem Betrieb benennen und dessen Kontaktdaten angeben.
Ministerium für Soziales und Integration
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar
Gymnasiumstraße 4
PLZ: 65589
Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
Tel.: +49 641 303-8600
Fax: +49 641 303-8611
E-Mail:
arbeitsschutz-hadamar@rpgi.hessen.de
Webseite:
https://rp-giessen.hessen.de
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I
Liebigstraße 14-16
35390 Gießen, Universitätsstadt
Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
Tel.: 0641 303-0
Fax: 0641 303-3203
E-Mail:
arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de
Webseite:
https://rp-giessen.hessen.de/
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