Die in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung 338/97 genannten Tiere, Pflanzen oder deren Erzeugnisse unterliegen einem Vermarktungsverbot. Wenn Sie Anhang-A-Exemplare zu kommerziellen Zwecken verwenden möchten, müssen Sie eine Ausnahmebescheinigung beantragen.
Zuständig sind die Oberen Naturschutzbehörden bei den drei hessischen Regierungspräsidien.
Die Exemplare müssen:
Richtet sich nach der jeweiligen Gebührenordnung des Landes
Die Gebühren richten sich in Hessen nach Nr. 5 der Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV).
keine Frist
Art. 8 (3) Verordnung (EG) Nr. 338/97
Verpflichtungsklage
Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat V 53.2 - Naturschutz II (Artenschutz, Biodiversität, Fischerei, Naturschutzfinanzierung)
Georg-Friedrich-Händel-Straße 3
35578 Wetzlar
Tel.: +49 641 303-0
(Zentrale)
Fax: +49 641 303-2197
E-Mail:
pressestelle@rpgi.hessen.de
Webseite:
https://rp-giessen.hessen.de
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr