Bagger, Schaufellader und Planiermaschinen gelten als selbstfahrende Arbeitsmaschinen. (Gabel-)stapler sind den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zulassungsrechtlich gleichgestellt. Diese Fahrzeuge sind von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren befreit. Beträgt die durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h und soll eine selbstfahrende Arbeitsmaschine oder ein Stapler auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden, so muss das Fahrzeug einem genehmigten Typen entsprechen oder eine Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) besitzen. Bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erhalten die Fahrzeuge kein amtliches Kennzeichen. Stapler, wie auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 Km/h, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie ein amtliches Kennzeichen (Kennzeichenschild mit grüner Beschriftung auf weißem Grund) führen. Sie unterliegen der Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung und wenn sie mehr als 7.500 Kg Gesamtmasse haben auch den Vorschriften über die Sicherheitsprüfung.
Eine Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) kann nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug in vollem Umfang den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) und der FZV entspricht oder wenn für etwaige Abweichungen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.
Einzel-Ausnahmegenehmigungen werden für Kraftfahrzeuge und ihre Kombinationen benötigt, die hinsichtlich ihrer Maße (Länge, Höhe, Breite), Gewichte (Achslasten, Gesamtmassen), Ausrüstung oder in sonstiger Weise von den Vorschriften der StVZO abweichen.
Sie können die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausnahmegenehmigung.
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Regierungspräsidium.
Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.
Die Gebührenbescheide richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Dort wird für jede Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO pro Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person eine Rahmengebühr von 10,20 € bis 511,00 € festgelegt; liegen bei Antragstellung mehrere baugleiche Fahrzeuge vor, kann eine verminderte Gebühr festgesetzt werden. Die genaue Höhe der Gebühr ist im Einzelfall vom Bearbeitungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil für den Antragsteller abhängig; die Festsetzung liegt im Ermessen der Behörde.
Die Gebührenhöhe richtet sich u.a. auch nach der Geltungsdauer. Bei der Antragstellung ist deshalb Ihre Angabe zur gewünschten Geltungsdauer erforderlich.
Keine
Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnort bzw. dem Sitz Ihres Unternehmens.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat III 33 - Verkehr
Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
35390 Gießen, Universitätsstadt
Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
Colemanstraße 5
35394 Gießen, Universitätsstadt
Fax: 0641 303-2389
Tel.: +49 641 303-0
(Zentrale)
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Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
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