Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von einer Teilnahme an der Europawahl ausgeschlossen sein.
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist dies der Fall, wenn Sie auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung das Wahlrecht nicht mehr besitzen.
Gleiches gilt für Sie, wenn Sie Unionsbürgerin oder Unionsbürger sind. Zusätzlich besteht bei Ihnen dann die Möglichkeit, dass Sie Ihr Wahlrecht wegen einer zivil- oder strafrechtlichen Entscheidung in Ihrem Herkunftslandes verlieren.
Sie können von der Teilnahme an der Europawahl ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss von der Europawahl erfolgt folgendermaßen:
Stadt -oder Gemeindeverwaltung.
Das Wahlrecht wurde Ihnen durch eine richterliche Entscheidung in Deutschland oder durch eine zivil- beziehungsweise strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat aberkannt.
Gerichtliche Entscheidung in Deutschland oder zivilbeziehungsweise strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsland.
keine
Weitere Informationen zum Thema Wahlen finden Sie unter:
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport