Im Verfahren zur Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems für Gerätealtbatterien muss die Genehmigungsbehörde zur Feststellung der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen (Sammelziele und Anforderungen an die Entsorgung und an die flächendeckende Rücknahme, jeweils bezogen auf Gerätealtbatterien) auf ein Gutachten eines Sachverständigen zurückgreifen. Ferner müssen insbesondere das Gemeinsame Rücknahmesystem und herstellereigene Rücknahmesysteme die Richtigkeit der von ihnen dem Umweltbundesamt vorzulegenden Dokumentation über die Rücknahme und Verwertung von Gerätealtbatterien auf Verlangen dieser Behörde von einem Sachverständigen prüfen und bestätigen lassen.
Diese Pflichten erfüllen Genehmigungsbehörden, das Gemeinsame Rücknahmesystem und herstellereigene Rücknahmesysteme u.a. nur dann, wenn mit der Begutachtung ein Sachverständiger beauftragt wird, der nach § 36 Gewerbeordnung für Altbatterieentsorgung öffentlich bestellt worden ist.
Diese Verpflichtungen werden aber auch dann erfüllt, wenn ein Sachverständiger beauftragt wird, der im EU/EWR-Ausland niedergelassen ist, nur gelegentlich und vorübergehend in Deutschland im Batteriegesetz vorgesehene Sachverständigentätigkeiten durchführen will und dessen hierfür erforderliche Berufsqualifikation von der zuständigen Behörde nachgeprüft und bestätigt worden ist.
an die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK)
Im Nachprüfungsverfahren wird nachgeprüft, ob bei einem o. g. Sachverständigen diejenige Berufsqualifikation vorhanden ist, die für einen öffentlich bestellten Sachverständigen für Altbatterieentsorgung erforderlich ist.
ferner Nachweis, dass diese Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend untersagt worden ist.
alternativ: Nachweis einer mindestens 2 Jährigen Tätigkeit als Sachverständiger für Altbatterieentsorgung im ausländischen Niederlassungsstaat während der letzten 10 Jahre
Siehe Gebührenordnung der IHK
Es sind keine Fristen zu beachten
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