Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger im Ausland heiraten wollen, bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem deutschen Recht.
Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar im Ausland, nicht aber in Deutschland anerkannt wird. Insbesondere für eventuelle zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine im Ausland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des deutschen Elternteils anerkannt wird.
Daher müssen Sie grundsätzlich ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis bei der ausländischen Stelle Ihrer Eheschließung vorlegen. Mit diesem Ehefähigkeitszeugnis wird bestätigt, dass einer beabsichtigten Heirat nach dem deutschen Recht kein Ehehindernis entgegensteht.
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind.
Das deutsche Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.
Wenn Sie als Person mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland heiraten möchten und die ausländische Stelle Ihrer Eheschließung ein Ehefähigkeitszeugnis fordert, können Sie einen Antrag auf Aus-stellung eines Ehefähigkeitszeugnisses stellen.
Die Ausstellung in einem deutschen Standesamt beantragen.
Online-Beantragung:
Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Deutsche ist das Standesamt des Wohnsitzes der/s deutschen Partnerin oder Partners zuständig. Dort können Ausländer/innen auch Informationen über das Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates erhalten, um das diese sich dann bei Ihrer zuständigen Heimatbehörde kümmern müssen.
Der Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses setzt den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit voraus.
Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
Die Beantragung kann nur über das Standesamt gestellt werden.
Auch Vor- und Sachstandsanfragen sind nicht an das Oberlandesgericht, sondern ausschließlich an das Standesamt zu richten.
Die Höhe der Gebühren variiert je nach Gebührenordnung.
Die Bearbeitungsdauer vom Einzelfall abhängig.
§ 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 39 Personenstandsgesetz (PStG)
Artikel 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EG-BGB)
§ 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§§ 1306 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Artikel 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
§ 12 Absatz 3 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 39 Absatz 3 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
Formulare vorhanden: Ja, beim Standesamt
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter der Leistungsbeschreibung "Eheschließung" im Hessen-Finder.
Eheschließung
(Verwaltungsportal Hessen)
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Spezielle Hinweise für - "Gemeinde Herborn"
Die kurzfristige Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist nicht möglich. Bitte bemühen Sie sich rechtzeitig mehrere Wochen vor der geplanten Eheschließung um das Ehefähigkeitszeugnis.
Spezielle Hinweise für - "Gemeinde Herborn"
Ein Ehefähigkeitszeugnis ist sechs Monate lang gültig.
Adresse:
Fachdienst - Standesamt und soziale Angelegenheiten
Tel.: 02772 708-0
Fax: 02772 708-9400
E-Mail:
info@herborn.de
Webseite:
https://www.herborn.de
Montag bis Freitag:
08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag:
13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch:
07:00 - 08:00 Uhr (nur mit Termin)
Donnerstag:
13:00 - 18:00 Uhr
Montag:
08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
08:00 bis 12:00 Uhr und
13:00 - 16:00 Uhr
Um Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.
Tel.: 02772 708-272
Fax: 02772 708-9272
Webseite:
https://www.herborn.de
Tel.: 02772 708-241
Fax: 02772 708-9241
E-Mail:
d.thielmann@herborn.de
Fax: 02772 708-9240
Tel.: 02772 708-240
Webseite:
https://www.herborn.de