Als Betreiber einer Anlage für die Lagerung oder Umfüllung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in Tanklagern oder an Tankstellen müssen Sie diese vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeigeverpflichtung betrifft nur Anlagen, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen. Die zuständige Behörde prüft die Anzeige und erfasst die Anlage in ihrem Anlagenkataster.
Betreiben Sie eine Anlage, in der Kraftstoffe gelagert und umgefüllt werden? Dann müssen Sie diese bei der Behörde anzeigen.
Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Zuständige Behörden für die Entgegennahme der Anzeige sind die Immissionsschutzbehörden der Länder.
Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme der Anlage bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz