Der Arbeitgeber hat die arbeitsbedingten Belastungen und Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen, um darauf aufbauend die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. Dabei muss er auch Gefährdungen berücksichtigen, die sich durch psychisch wirkende Belastung am Arbeitsplatz ergeben (§ 5 Arbeitsschutzgesetz).
Die Gefährdungsbeurteilung im Allgemeinen und auch im Fall der psychischen Belastungsfaktoren ist als ein geplanter und im Regelkreis angelegter Prozess durchzuführen.
In Kleinbetrieben, die eher problem- und anlassbezogen vorgehen (z.B. bei Unfällen, Terminverschiebungen, Kundenbeschwerden, Störungen im Produktionsablauf oder auffälligem Verhalten von Kollegen), bietet es sich an, die Beratung an dieser Vorgehensweise zu orientieren. Mögliche Themen sind beispielsweise Hindernisse im Arbeitsablauf, Informationslücken, Organisations- oder Kooperationsdefizite, die gemeinsam und regelmäßig besprochen und im Hinblick auf Verbesserungspotential reflektiert werden können, um die Arbeitsorganisation, den Arbeitsablauf und die Zusammenarbeit zu verbessern. Die Erkenntnisse, die erforderlichen Maßnahmen und deren Wirkungen müssen schriftlich festgehalten werden.
Neben den zuständigen Kolleginnen und Kollegen der Arbeitsschutzdezernate bei den drei hessischen Regierungspräsidien berät Sie das Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung in allen Fragen zum Prozess der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz. Die Beratung erfolgt im Rahmen von Gesprächen, schließt aber auch Impulsreferate und Vorträge in Unternehmen mit ein. Das hessenweit tätige Kompetenzteam ist im Regierungspräsidium Gießen angesiedelt.
Die Kontaktaufnahme erfolgt durch das Unternehmen oder die Arbeitsschutzbehörde (mündlich/telefonisch, schriftlich)
Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung
Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 25.2
Claudia Flake
Die Leistung können alle Unternehmen mit Sitz in Hessen in Anspruch nehmen.
Die Beratung im Rahmen der behördlichen Überwachungsaufgabe ist gebührenfrei.
Arbeitsschutzgesetz
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