Um einen Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetrieb errichten und führen zu können, brauchen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Hauptbetriebsplan. Wollen Sie diesen nachträglich ergänzen oder einzelne Bestandteile ändern, müssen Sie dafür eine Zulassung beantragen.
Ein Betriebsplan dient der Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau, beispielsweise in Bezug auf
Mit der Ergänzung oder Änderung der Zulassung dürfen Sie Bodenschätze erkunden, fördern und aufbereiten, die dem Bundesberggesetz unterliegen. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Metalle, Salze, Erdwärme und Lithium.
Wenn Ihr Unternehmen Bodenschätze erkunden, fördern und aufbereiten will, müssen Sie dafür unter anderem einen Hauptbetriebsplan aufstellen. Wollen Sie ihn abändern oder ergänzen, müssen Sie dafür bei der zuständigen Behörde eine Zulassung beantragen.
Sie können die Zulassung für Änderungen Ihres Hauptbetriebsplans online über die Plattform „BergPass“ (sofern im zuständigen Bundesland verfügbar) oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.
Zulassung online beantragen:
Zulassung direkt bei der zuständigen Bergbehörde beantragen:
Weitere Verfahrensschritte:
Zuständig ist das Bergbaudezernat des für den Regierungsbezirk zuständigen Regierungspräsidiums.
Damit eine Änderung beziehungsweise Ergänzung Ihres Hauptbetriebsplanes durch die zuständige Behörde erfolgen kann, müssen Sie eine gültige Zulassung für Ihren Hauptbetriebsplan besitzen. Bei allen Änderungen müssen Sie unter anderem folgende Punkte berücksichtigen:
Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie mit Ihrer zuständigen Bergbehörde gemeinsam klären. Grundsätzlich sind folgende Unterlagen nötig:
Nachfolgend sind gegebenenfalls ebenfalls erforderlich:
Sie dürfen mit Ihren geplanten Bergbauarbeiten erst beginnen, wenn Sie die Zulassung Ihres (geänderten) Hauptbetriebsplans erhalten haben.
Wenn Sie Ihre bergbaulichen Aktivitäten kurzfristig und sofort ändern oder einstellen müssen, weil das Leben oder die Gesundheit Ihrer Belegschaft oder Dritter in Gefahr ist, müssen Sie dies zunächst unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen und die Zulassung für die Änderung Ihres Hauptbetriebsplans ebenfalls unverzüglich beantragen.
Laufzeit des Hauptbetriebsplans
Der Zeitraum, den Ihr Hauptbetriebsplan beschreibt, umfasst in der Regel mehrere Jahre. Über die Laufzeit entscheidet die zuständige Bergbehörde im Einzelfall. Ein wichtiges Kriterium ist hierbei die Absehbarkeit des Betriebsplanes. Die Laufzeit kann dann in der Praxis um wenige Jahre verlängert werden, ohne dass ein neuer Hauptbetriebsplan aufgestellt und umfassend in einem bergrechtlichen Verfahren geprüft werden muss.
Wenn Sie die Tätigkeit Ihres Betriebs für bis zu 2 Jahre unterbrechen, führen Sie den Betrieb in dieser Zeit rechtlich gesehen trotzdem weiter. Erst wenn die Unterbrechung länger als 2 Jahre andauert, müssen Sie dafür eine Genehmigung von der zuständigen Behörde einholen.
Ausnahmen und Besonderheiten
Sie sind von der Betriebsplanpflicht ausgenommen, wenn Sie als Aufsuchungsbetrieb ein Gebiet erkunden wollen und dabei
Wenn Ihr Betrieb eine geringe Gefährlichkeit oder Bedeutung aufweist, können Sie sich von der Betriebsplanplicht befreien lassen, wenn
Wenn Sie gemeinsam mit anderen Unternehmen Bodenschätze erkunden, fördern und aufbereiten wollen, kann die zuständige Behörde verlangen, dass Sie einen gemeinschaftlichen Betriebsplan aufstellen.
Bei Vorhaben, die wesentliche Auswirkungen auf die Bevölkerung haben können, sollten Sie die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig informieren, also noch vor dem Einreichen eines Antrags. Auf diese Weise kann die öffentliche Meinung in die Planung des Unternehmens einfließen, bevor die Planung verfestigt ist.
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV)
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat IV 44.1 - Bergaufsicht
Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
35390 Gießen, Universitätsstadt
Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
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