Als Arbeitgeber können Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Bundesagentur für Arbeit während der Zeit einer beruflichen Weiterbildung Ihrer Arbeitnehmer einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten. Die Weiterbildung muss dazu unter anderem wegen eines fehlenden Berufsabschlusses als notwendig anerkannt worden sein und im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt werden.
Die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt können bis zur Höhe des Betrages erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet. Wird die Arbeitsleistung nur zeitweise durch die Weiterbildung eingeschränkt, orientiert sich die Zuschusshöhe an dem anteiligen Ausfall der Arbeitsleistung.
Berücksichtigungsfähig sind das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt, sowie pauschaliert der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Der Arbeitsentgeltzuschuss muss durch den Arbeitgeber beantragt werden. Die Agentur für Arbeit entscheidet über die Förderung und zahlt den Zuschuss an den Arbeitgeber aus.
TIPP: Als Arbeitgeber können Sie sich auch direkt an den für Sie zuständigen gemeinsamen Arbeitgeberservice der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter wenden.
Partner vor Ort (Agenturen für Arbeit, Jobcenter und die Familienkasse)
(Bundesagentur für Arbeit)
Der Anspruch auf Arbeitsentgeltzuschuss entfällt, wenn die Teilnahme an der Maßnahme abgebrochen wurde.
Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht nicht.
HINWEIS: Sofern die individuellen Voraussetzungen des Arbeitnehmers sowie die Zulassung (Zertifizierung) des Weiterbildungsträgers und der Weiterbildungsmaßnahme vorliegen, kann eine Co-Finanzierung der Weiterbildungskosten im Rahmen der Vorschriften zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Dritten Sozialgesetzbuch (§ 81f. SGB III) an den Arbeitnehmer gewährt werden. Lassen Sie sich dazu von der für Sie zuständigen Stelle beraten.
Formulare Berufliche Weiterbildung - siehe unter Anträge/Formulare
Antragstellung
Dem vom Arbeitgeber zu stellenden Antrag auf Arbeitsentgeltzuschuss muss eine Erklärung des Arbeitnehmers beigefügt werden.
Beginn der Förderung
Umgehend nach dem Beginn der Förderung muss eine Bescheinigung des Trägers vorgelegt werden, die nachweist, dass der Arbeitnehmer an der Bildungsmaßnahme teilnimmt.
Nach der Förderung
Nach der Förderung (beziehungsweise unverzüglich bei Veränderungen) ist durch den Arbeitgeber eine Erklärung zur Gewährung des Arbeitsentgeltzuschusses für die Weiterbildung Beschäftigter (Beschäftigungsnachweis) abzugeben. Der Arbeitnehmer muss diese Erklärung ebenfalls unterschreiben. Innerhalb von 2 Monaten nach Ende des Förderzeitraumes ist der Nachweis über die tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte und abgeführten Sozialversicherungsbeiträge (Lohn-/ Gehaltsbelege) vorzulegen.
Für Sie als Antragsteller fallen keine Kosten oder Gebühren an.
Die Förderung muss rechtzeitig vor Beginn der Weiterbildung beantragt werden.
Formulare Weiterbildung
(Bundesagentur für Arbeit)