Das Häftlingshilfegesetz regelt finanzielle Ausgleichsleistungen für Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die nach dem Zweiten Weltkrieg in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) oder im sowjetischen Sektor Berlins oder in den Staaten des Ostblocks aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene.
Erlitt eine Person während des Gewahrsams eine Schädigung, erhält sie Versorgung in analoger Anwendung der Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes. Leistungen erhalten auch Hinterbliebene, wenn der Gewahrsam zum Tod des Inhaftierten führte.
Mit dem Häftlingshilfegesetz werden Opfern zahlreiche Hilfemöglichkeit eröffnet, um soziale Ausgleichsleistungen in Anspruch nehmen zu können.
Für Leistungen nach § 4 HHG sind die Versorgungsämter am Wohnsitz der antragstellenden Person zuständig.
An das örtlich zuständige Versorgungsamt.
Die Zuständigkeit obliegt der örtlich zuständigen Versorgungsamtes.
Gesundheitliche Schädigung während der Haft
Rehabilitierungsbescheinigung
keine
Keine für die Antragstellung.
Evtl. Leistungen werden erst ab Antrag gewährt.
Selten unter 12 Monaten
Eine Klage beim örtlich zuständigen Sozialgericht ist möglich.
Formulare stellen die Länder zur Verfügung. Es gibt kein Onlineverfahren, es besteht eine Schriftformerfordernis.
Die Rehabilitierungsbescheinigung stellt das örtlich zuständige Regierungspräsidium auf Antrag aus.
zum Beispiel:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Adresse:
Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Gießen
Südanlage 14 A
35390 Gießen, Universitätsstadt
Postfach 101052
35340 Gießen, Universitätsstadt
Tel.: 0641 7936-0
Fax: 0641 7936-117
E-Mail:
postmaster@havs-gie.hessen.de
Webseite:
Landesversorgungsamt und Hessische Ämter für Versorgung und Soziales
Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr