Mitnahme von Betäubungsmitteln ins Ausland als Patientin oder Patient
Als Patientin oder Patient dürfen Sie Betäubungsmittel in der für die Dauer einer Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen.
Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens können Sie ärztlich verschriebene Betäubungsmittel mitnehmen, sofern Sie eine von Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung mitführen. Diese Bescheinigung müssen Sie vor Antritt der Reise beglaubigen lassen. Sie benötigen für jedes verschriebene Betäubungsmittel eine separate Bescheinigung.
Diese Regelung gilt auch, wenn Sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im Herkunftsland, nicht aber im Zielland verschreibungsfähig sind.
Mit den entsprechenden Unterlagen dürfen nur Sie persönlich die Betäubungsmittel mitführen. Die Mitnahme durch eine von Ihnen beauftragte Person ist nicht zulässig.
Bei Reisen außerhalb des "Schengen-Raumes" sollten Sie die Rechtslage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland abklären. In bestimmten Fällen müssen Sie sich von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen. Die Bescheinigung enthält Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise.
Auch beim Mitführen von bestimmten Substitutionsmitteln, wie Methadon oder Buprenorphin, sollten Sie sich als Patientin oder Patient vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.
Mitnahme von Betäubungsmitteln ins Ausland als Ärztin oder Arzt
Als Ärztin, Arzt, Zahnärztin, Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt dürfen Sie Betäubungsmittel im Rahmen karitativer Auslandseinsätze, wie für Ärzte ohne Grenzen, oder als ärztlichen Praxisbedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitführen. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei der diplomatischen Vertretung des Reiselandes, ob Sie die Betäubungsmittel mitnehmen können und ob Sie dafür Genehmigungen benötigen.
Sie müssen sich mit einem Arztausweis ausweisen können.
Wenn Sie Ihnen verschriebene Betäubungsmittel auf eine Auslandreise mitnehmen möchten, benötigen Sie eine beglaubigte ärztliche Bescheinigung. Als Ärztin oder Arzt benötigen Sie für die Mitnahme Ihren Arztausweis und gegebenenfalls eine Genehmigung des Reiselandes.
Wenn Sie als Patientin oder Patient die Ihnen verschriebenen Betäubungsmittel bei Reisen in Länder des Schengener Abkommens mitnehmen möchten:
Wenn Sie als Patientin oder Patient die Ihnen verschriebenen Betäubungsmittel bei Reisen in andere Länder mitnehmen möchten:
Für die Verschreibung des Betäubungsmittels und das Ausfüllen der Bescheinigung: an Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt.
Für die Beglaubigung: an das Gesundheitsamt, in dessen Kreis oder kreisfreien Stadt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt den Praxissitz hat. Wenn die Praxis nicht in Hessen liegt, können Sie sich ausnahmsweise auch an Ihr örtliches Gesundheitsamt wenden.
In Hessen sind die Gesundheitsämter für die Beglaubigung der ärztlichen Bescheinigung für die Mitnahme von Betäubungsmitteln zuständig.
Als Patientin oder Patient:
Als Ärztin oder Arzt:
Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung
(Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte)
Beglaubigung der Bescheinigung durch das Gesundheitsamt gemäß Ziffer 13221 der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung
Die ärztliche Bescheinigung für Reisen innerhalb des "Schengen-Raumes" ist maximal 30 Tage gültig.
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege