Wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, sind diese Leistungen steuerfrei.
Für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung benötigen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde. Die erforderliche Bescheinigung können Sie (hessenweit) für Wirtschafts- und Gesundheitsberufe beim Regierungspräsidium Darmstadt beantragen. Für Anträge von Bildungseinrichtungen, die zu Sportfunktionären, Sportlehrer und Trainer ausbilden, ist das Regierungspräsidium Darmstadt nur innerhalb des eigenen Regierungsbezirks zuständig.
Die Bescheinigung stellt für die Finanzverwaltung einen sogenannten Grundlagenbescheid dar, auf dessen Basis die weiteren Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung durch die Finanzverwaltung geprüft werden.
Für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung ist eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich. Sie stellt einen Grundlagenbescheid dar, auf dessen Basis die weiteren Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung durch die Finanzverwaltung geprüft werden.
Die Bescheinigung für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung können Sie schriftlich oder online beantragen.
Wenn Sie die vorbezeichnete Bescheinigung schriftlich beantragen wollen:
Wenn Sie die vorbezeichnete Bescheinigung online beantragen wollen:
Abhängig Ihrer Authentifizierungsauswahl, bekommen Sie eine Bescheinigung für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung oder einen Ablehnungsbescheid über das Nutzerkonto Bund, Unternehmenskonto Bund, online Speicher oder per Post.
Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Darmstadt.
Die Kosten richten sich gemäß § 1 Abs. 1 Hess. Verwaltungskostengesetz Für die Zahlung der Kosten der Befreiung wird eine Referenznummer erstellt, die als Kassenzeichen gilt und die Zuordnung der Zahlung ermöglicht.
In der Regel dauert die Bearbeitung bis zu 12 Wochen. Die Bearbeitungsdauer ist von der Komplexität der Überprüfung von dem Antrag abhängig.
Es gilt die Rechtsmittelfrist zur Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hessisches Ministerium der Finanzen (HMdF)
Adresse:
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 32 - Gewerberecht, Wohnungswesen, Preisprüfung
Wilhelminenstraße 1-3
PLZ: 64283
Tel.: +49 6151 12-8606
Fax: 0611 32764-2125
E-Mail:
Gewerbe@rpda.hessen.de
E-Mail:
Privatkrankenanstalten@rpda.hessen.de
E-Mail:
Umsatzsteuer@rpda.hessen.de
E-Mail:
Wohngeld.Fachaufsicht@rpda.hessen.de
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Wohnungsfuersorge@rpda.hessen.de
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Meisterpruefungsausschuesse@rpda.hessen.de
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