Die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung benötigen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, die Sie als allgemein- und berufsbildende Einrichtung für Leistungen im Bereich der Gesundheits-, Heil- und soziale Berufe beim Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege beantragen können.
Die Bescheinigung stellt für die Finanzverwaltung einen sog. Grundlagenbescheid dar, auf dessen Basis die weiteren Voraussetzungen für die Steuerbefreiung durch das Finanzamt geprüft werden.
Für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung ist eine Bescheinigung erforderlich, die Sie im Vorfeld beantragen sollten. Sie stellt einen Grundlagenbescheid dar, auf dessen Basis die weiteren Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung durch die Finanzverwaltung geprüft werden.
Die Bescheinigung für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung können Sie schriftlich oder online beantragen.
Wenn Sie die vorbezeichnete Bescheinigung schriftlich beantragen wollen:
Wenn Sie die vorbezeichnete Bescheinigung für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung online beantragen wollen:
Abhängig Ihrer Authentifizierungsauswahl, bekommen Sie eine Bescheinigung für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung oder einen Ablehnungsbescheid über das Nutzerkonto Bund, Unternehmenskonto Bund, online Speicher oder per Post.
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege
Für die Zahlung der Kosten der Befreiung wird eine Referenznummer erstellt, die als Kassenzeichen gilt und die Zuordnung der Zahlung ermöglicht.
In diesem Zeitraum darf der Antragsteller die angeforderten Anlagen einreichen.
Eine feste Bearbeitungsdauer ist nicht festgelegt.
Klagefrist: 4 Wochen
Hinweis: Gemäß § 16 a Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsord-nung (HessAGVwGO) ist gegen die Entscheidung kein Widerspruch möglich. Der Antragsteller kann nach der Entscheidung innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hessisches Ministerium der Finanzen (HMdF)