Wenn bei Geschädigten und Waisen die Förderung einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als Darlehen schädigungsbedingt erfolgt, kann der Träger der Sozialen Entschädigung auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens übernehmen.
Bei Waisen wird angenommen, dass der Bedarf schädigungsbedingt ist, wenn
Sofern der Tod eines oder beider Elternteile während der Ausbildung eintritt, ist der bis dahin erfolgte Darlehensbezug nicht schädigungsbedingt. Die Darlehensleistungen gelten ab dem Zeitpunkt des Todes eines Elternteils oder beider Elternteile als schädigungsbedingt. In einen solchen Fall übernimmt erst ab diesem Zeitpunkt der Träger der Sozialen Entschädigung die Rückzahlung des Darlehens.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet ihr Träger der Sozialen Entschädigung.
Soweit bei Geschädigten und Waisen die Förderung einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als Darlehen schädigungsbedingt erfolgt, kann der Träger der Sozialen Entschädigung auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens übernehmen.
Mit dem Antrag prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf besondere Leistungen im Einzelfall zur Förderung einer Ausbildung haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.
Zuständige Stelle im Land Hessen ist der Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen.
Den für Sie zuständigen Ansprechpartner finden Sie unter dem folgenden Link:
Geschädigte:
Waisen:
Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales