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Bei einem Todesfall haben Sie als Angehöriger die Pflicht, umgehend eine Ärztin/einen Arzt zu verständigen, der die Leichenschau durchführt und den Leichenschauschein ausstellt. Der Ärztin oder dem Arzt müssen Sie das Betreten von Grundstücken und Räumen zur Durchführung der Leichenschau gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
Der Todesfall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt des Ortes, in dem der Tod eingetreten ist, anzuzeigen. Dabei ist der nichtvertrauliche Teil des Leichenschauscheines abzugeben (siehe auch Sterbeurkunde). Als Angehöriger haben Sie die Bestattung zu veranlassen, die frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden soll. Es gibt die Möglichkeit der Erd-, Feuer- oder Seebestattung. Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen Sie als Angehöriger die Bestattungsart.
Sorgepflichtige Angehörige
Sorgepflichtige Angehörige sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und -kinder.
Wichtiger Hinweis
Im Allgemeinen beauftragen die Angehörigen ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Bestattung. Dieses kann auch die Sterbeanzeige beim Standesamt sowie die weiteren Behördengänge für Sie erledigen.
Für die Prüfung der Zulässigkeit einer Bestattung fällt eine Rahmengebühr zwischen 12,00 Euro und 48,00 Euro an.
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Spezielle Hinweise für - "Gemeinde Herborn"
Bei einem Sterbefall weiß man zunächst oft nicht, welche Formalitäten zu erledigen sind. Der nachfolgende Leitfaden kann Ihnen evtl. dabei behilflich sein:
Bei einem Sterbefall weiß man zunächst oft nicht, welche Formalitäten zu erledigen sind. Der nachfolgende Leitfaden kann Ihnen evtl. dabei behilflich sein:
Auf Ihren Wunsch erledigt das Bestattungsunternehmen für Sie auch folgende Behördengänge:
Um den Sterbefall beim Standesamt beurkunden zu können, sind folgende Unterlagen vorzulegen:
oder
Das Standesamt stellt Ihnen nach Beurkundung des Sterbefalls Sterbeurkunden aus.
Später sind dann die gesetzlichen und privaten Versicherungsträger wie Renten- und Lebensversicherungen, Sterbekasse und Krankenkasse der/des Verstorbenen zu benachrichtigen. Kündigung laufender Verträge, Vereinsmitgliedschaften usw.
Falls möglich, sollten Sie sich schon vorher über die verschiedensten Bestattungsmöglichkeiten informieren, um dann - ohne Entscheidungsdruck - mit den Familienangehörigen die Beisetzungsart zu klären.
Auskünfte über alle mit der Beisetzung zusammenhängenden Fragen erteilt Ihnen gerne die Friedhofsverwaltung. Hier wird auch die Bestattungserlaubnis erteilt, Tag und Stunde der Bestattung festgesetzt. Dabei werden die Terminwünsche der Hinterbliebenen nach Möglichkeit berücksichtigt.
Bestattungen, Trauerfeiern und Urnenbeisetzungen finden Montag bis Samstag statt. Der letzte Beerdigungstermin an Samstagen ist um 11.00 Uhr. An Samstagen werden nur die Personen bestattet, die am Mittwoch oder am Donnerstag bis 11.00 Uhr der gleichen Woche verstorben sind.
Die Friedhofsverwaltung finden Sie im Rathaus der Stadt Herborn (Zimmer 010 und 011). Hier bekommen Sie Auskunft über Bestattungsmöglichkeiten, Grabstätten usw. Anregungen und Beschwerden können hier vorgebracht werden.
Spezielle Hinweise für - "Gemeinde Herborn"
Gebühren der Bestattungsarten finden Sie unter den Downloads
Spezielle Hinweise für - "Gemeinde Herborn"
Satzung über das Erheben von Friedhofs-und Bestattungsgebühren der Stadt Herborn
Spezielle Hinweise für - "Gemeinde Herborn"
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Mindestruhefrist
Die Mindestruhefrist auf den Friedhöfen der Stadt Herborn beträgt 15 Jahre ( Uckersdorf 20 Jahre ). Mindestruhefrist ist die Zeit, in der die Totenruhe nicht gestört werden darf. Das bedeutet, dass vor Ablauf dieser Frist in einem bereits belegten Wahlgrab keine zweite Erdbestattung möglich ist und auch keine Einebnung vorgenommen werden darf (siehe auch unter dem Punkt "Grabeinebnung").
Grabeinebnung
Grabstätten können nach Ablauf der Mindestruhefrist (15 Jahre) vorzeitig eingeebnet werden, wenn Sie dies wünschen. Die Einebnung kann von Ihnen selbst durchgeführt werden oder Sie erteilen der Stadt Herborn den Einebnungsauftrag. Beachten Sie bitte, falls Sie sich für die erste Möglichkeit entscheiden, dass Grabstein und -rahmen sowie Fundamente, vorhandene Bepflanzung samt Wurzelwerk entfernt und vom Friedhof abzufahren sind. Soll die Stadt diese Arbeiten ausführen, genügt ein formloser Auftrag Ihrerseits. Grabstätten können in Ausnahmefällen auch vor Ablauf der Mindestruhefrist eingeebnet werden. Hier muss jedoch ein wichtiger Grund vorliegen.
§ 39 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
Adresse:
Fachdienst - Standesamt und soziale Angelegenheiten
Tel.: 02772 708-0
Fax: 02772 708-9400
E-Mail:
info@herborn.de
Webseite:
https://www.herborn.de
Montag bis Freitag:
08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag:
13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch:
07:00 - 08:00 Uhr (nur mit Termin)
Donnerstag:
13:00 - 18:00 Uhr
Montag:
08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
08:00 bis 12:00 Uhr und
13:00 - 16:00 Uhr
Um Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.
Tel.: 02772 708275
Fax: 02772 7089275
E-Mail:
h.otto@herborn.de
Fax: 02772 708-9240
Tel.: 02772 708-240
Webseite:
https://www.herborn.de