Sie sind Tierarzt/Tieräztin oder beschäftigen einen Tierarzt/Tieräztin und möchten eine mobile Röntgeneinrichtung im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde betreiben oder aber es ergeben sich wesentlich Änderungen im Betrieb dieser Röntgeneinrichtung? Dazu bedarf es der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
Nachdem Sie diesen Antrag gestellt haben überprüft die zuständige Behörde ihre Unterlagen zum einen auf Vollständigkeit und zum anderen darauf, dass Sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung erfüllen.
Genehmigungsinhaber kann eine rechtsfähige Personengesellschaft, eine juristische Person oder natürliche Person sein. Die Genehmigung bezieht sich immer auf dem Strahlenschutzverantwortlichen. Ergeben sich Änderungen in der Strahlenschutzorganisation, treten Sie bitte mit der zuständigen Behörde in Kontakt um die weiteren Schritte zu besprechen bzw. zu veranlassen.
Beispiel für eine wesentliche Änderung ist der Wechsel des Bildempfängers der bereits genehmigten Röntgeneinrichtung.
Wenn Sie eine mobile Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Tier in der Tierheilkunde betreiben möchten, müssen Sie einen Antrag auf Genehmigung stellen. Dies müssen Sie auch, wenn sich diese genehmigungsbedürftige Tätigkeit ändert.
Sie senden den Genehmigungsantrag über den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Röntgeneinrichtung an die zuständige Behörde.
Nach Eingang des Antrags sowie der vollständigen Unterlagen prüft die zuständige Behörde, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen.
Nach abschließender Beurteilung durch die zuständige Behörde, erhalten Sie die Entscheidung in Form eines Bescheides. Der Kostenbescheid ergeht separat.
Bitte wenden Sie sich an die Regierungspräsidien.
Die Genehmigung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Diese sind erfüllt, wenn :
Die Liste Erforderlicher Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen finden Sie in der Anlage 2 Teil C des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)
Insbesondere:
Bei Genehmigung von Anlagen für Anwendung am Tier ist zusätzlich eine Approbation bzw. ein Nachweis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes vorzulegen.
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-UmwMinVwKostOHE2009rahmen/part/X
Der Genehmigungsantrag muss vor Inbetriebnahme bzw. vor Vornahme der wesentlichen Änderung gestellt werden.
Die Röntgeneinrichtung darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Genehmigung erteilt wurde.
§ 12 Absatz 1 Nr. 4 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)
§ 12 Absatz 2 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)
§ 13 Absatz1 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)
§ 15 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)
Anlage 2 Teil C Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)
§ 19 Absatz 2 Nr.5 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)
Sofern die Genehmigung nicht erteilt wird, kann nach Erhalt des Bescheids Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Die Genehmigung ist vor Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung einzuholen. Gleiches gilt auch bei der Planung von wesentlichen Änderungen.
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV)
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat IV 44.2 - Gentechnik und Strahlenschutz
Marburger Straße 91
35396 Gießen, Universitätsstadt
Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
Tel.: +49 641 303-0
(Zentrale)
Fax: +49 641 303-2197
E-Mail:
pressestelle@rpgi.hessen.de
Webseite:
https://rp-giessen.hessen.de
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