Sie beabsichtigen eine Röntgeneinrichtung nach § 19 Abs. 1 zu betreiben oder planen an einer bereits bestehenden und angezeigten Röntgeneinrichtung Änderungen im Betrieb wesentlicher Art vorzunehmen?, Dazu bedarf es der Anzeige bei der zuständige Behörde.
Dies ist der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen.
Nach Ablauf dieser Frist darf der Anzeigende die Röntgeneinrichtung betreiben, es sei denn die Behörde setzt das Verfahren aus oder untersagt den Betrieb.
Inhaber einer Anzeige kann eine rechtsfähige Personengesellschaft, eine juristische Person oder natürliche Person sein. Die Anzeige bezieht sich immer auf dem Strahlenschutzverantwortlichen. Ergeben sich Änderungen in der Strahlenschutzorganisation, treten Sie bitte mit der zuständigen Behörde in Kontakt um die weiteren Schritte zu besprechen bzw. zu veranlassen.
Wenn Sie beabsichtigen, eine Röntgeneinrichtung zu betreiben für die nach § 19 Abs. 1 eine Anzeige ausreicht oder diese oder diese wesentlich zu ändern, sind Sie verpflichtet, dies bei der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn anzuzeigen.
Regierungspräsidien, Abteilung Umwelt
Abteilung Umwelt Darmstadt
Dezernat IV / Da 43.1 – Strahlenschutz, Immissionsschutz (Oberflächenbehandlung, Läger)
Abteilung Umwelt Frankfurt
Dezernat IV/F 43.3 – Strahlenschutz, Chemikalienrecht
Abteilung Umwelt Wiesbaden
IV/Wi 43.1 – Strahlenschutz, Immissionsschutz (Metall)
Abteilung IV Umwelt
Dezernat 44.2 Gentechnik und Strahlenschutz
Abteilung III Umweltschutz
Dezernat 33.1 Immissions- und Strahlenschutz
Sie wollen entweder
1. eine Röntgeneinrichtung betreiben,
a) deren Röntgenstrahler nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 bauartzugelassen ist,
b) deren Herstellung und erstmaliges Inverkehrbringen unter den Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes fällt oder
c) deren Herstellung und Inverkehrbringen unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165) fällt,
d) die nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes erstmalig in Verkehr gebracht worden ist und nicht im Zusammenhang mit medizinischen Expositionen eingesetzt wird; oder
2. Sie wollen ein Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät oder eine Schulröntgeneinrichtung betreiben; oder
3. eine solche angezeigte Röntgeneinrichtung wesentlich im Betrieb ändern, und es liegt gemäß §15 StrlSchG die Approbation vor.
Die Liste Erforderlicher Unterlagen für die Anzeige nach § 19 Absatz 1 finden Sie in § 19 Abs.3 des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)
Insbesondere
Zahlungsweise: Überweisung
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-UmwMinVwKostOHE2009rahmen/part/X
vor der Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung
Je nach Umfang des Antrags und Vollständigkeit der Unterlagen. In der Regel innerhalb von 4 Wochen
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Es gibt folgende Hinweise:
Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung einzuholen. Gleiches gilt auch bei der Planung von wesentlichen Änderungen.
Für Mensch und Umwelt - Strahlenschutz
optional zusätzliche Informationen zur verlinkten Webseite: Weitere Informationen zum Thema Strahlenschutz finden Sie auf folgender Homepage
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV)
Referat II 8 "Strahlenschutz, Großbeschleuniger, Notfallschutz"
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV)
Referat II 8 "Strahlenschutz, Großbeschleuniger, Notfallschutz"
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat IV 44.2 - Gentechnik und Strahlenschutz
Marburger Straße 91
35396 Gießen, Universitätsstadt
Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
Tel.: +49 641 303-0
(Zentrale)
Fax: +49 641 303-2197
E-Mail:
pressestelle@rpgi.hessen.de
Webseite:
https://rp-giessen.hessen.de
Montag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
Dienstag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
Mittwoch 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
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