Die zuständige Behörde kann Fristen nach Anhang 2 Abschnitt 32 bis 4 und Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung im Einzelfall verkürzen, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen erforderlich ist.
Verfahrensablauf
- Entscheidung auf Antrag
Gebühren
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.
Voraussetzungen
Erfordernis zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlage.
Handlungsgrundlage(n)
Kurzfassung
- Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verkürzung einer Prüffrist zur Gewährleistung der Sicherheit
- Verkürzung einer Prüffrist zur Gewährleistung der Sicherheit