Die Verlängerung von Prüffristen ist je nach Einzelfall auf Antrag für nachstehende Anlagen möglich:
Sie können als Arbeitgeber die Verlängerung der Prüffristen für Ihre betrieblichen überwachungsbedürftigen Anlagen beantragen.
Entscheidung im Einzelfall
Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden.
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
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Gymnasiumstraße 4
PLZ: 65589
Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
Tel.: +49 641 303-8600
Fax: +49 641 303-8611
E-Mail:
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Webseite:
https://rp-giessen.hessen.de
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I
Liebigstraße 14-16
35390 Gießen, Universitätsstadt
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35338 Gießen, Universitätsstadt
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