Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen, Beschäftigte mit gesundheitlichen Problemen oder einer Behinderung dauerhaft an einem geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen. Das Sozialgesetzbuch Teil IX (SGB IX) fordert Arbeitgeber auf, für Mitarbeiter/innen, die innerhalb eines Jahres mehr als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM durchzuführen. Dies gilt nicht nur für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Arbeitnehmer/innen, sondern für alle Beschäftigte eines Unternehmens.
Die Aufgabe des Integrationsamtes besteht hierbei nicht in der konkreten Einführung bzw. Durchführung des BEM in den Betrieben oder Dienststellen. Leistungen können aber für den konkreten Einzelfall als begleitende Hilfe im Arbeitsleben für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen gewährt werden.
Landeswohlfahrtsverband Hessen, Fachbereich Behinderte Menschen im Beruf/Integrationsamt
Mitteilung an das Integrationsamt, wenn das BEM im konkreten Fall einen schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen betrifft.
Keine
Keine
Sehen Sie dazu auch den Ratgeber, die Handlungsempfehlungen und 10 Tipps zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM).
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