Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.
Die Behörde kann auch über die ohnehin zur Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten Verpflichteten hinaus die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten anordnen.
Es erfolgt die Anordnung seitens der Behörde.
Die Anordnung seitens der Behörde ist nicht an Fristen gebunden.
Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz.