In den folgenden Konstellationen können Sie eine Bewilligung einer Abweichung von den arbeitszeitrechtlichen Regelungen bei den hessischen Regierungspräsidien zur Ruhezeit beantragen, wonach Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben müssen:
Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung. Die Entscheidung des Regierungspräsidium ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Rahmen dieser Entscheidung findet eine Abwägung zwischen Belangen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers statt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Regierungspräsidium auf Antrag von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften abweichende Ruhezeiten bewilligen.
Da die Ausnahmebewilligung nur auf Antrag ergehen kann, müssen Sie beim Regierungspräsidium einen entsprechenden Antrag stellen und diesem alle für eine Entscheidung über Ihren Antrag erforderlichen Unterlagen beifügen.
Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft und gegebenenfalls Unterlagen nachgefordert.
Sollten Sie alle Voraussetzungen erfüllen, kann die Bewilligung erteilt werden. Sie erhalten dann einen entsprechenden Bewilligungsbescheid.
Im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen ergeht ein ablehnender Bescheid.
Bitte wenden Sie sich an ds zuständige Regierungspräsidium.
Die Bewilligung einer abweichenden Ruhezeit hängt in beiden Fällen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Maßgebend ist, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird. Eine Ausnahmebewilligung kann nur erteilt werden, wenn im Rahmen einer Abwägung zwischen Belangen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers Letztere überwiegen.
- für eine Ausnahmebewilligung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG):
- für eine Ausnahmebewilligung nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG):
Die Höhe der festzusetzenden Gebühren ergibt sich aus dem Verwaltungskostenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI).
Es gibt keine gesetzliche Frist für die Stellung des Antrages.
Der Antrag sollte jedoch rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor Beginn der begehrten Abweichung von den Regelungen zur Ruhezeit beantragt werden.
Die Bewilligungen sind in der Regel befristet.
Je nach Prüfungsaufwand (i.d.R. wenige Wochen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen)
Gegen den Bescheid kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Näheres können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag auf Bewilligung einer Abweichung von den Regelungen zur Ruhezeit entnehmen.
Zur Vereinfachung der Kommunikation und zur Beschleunigung des Verfahrens sollten Sie bei der Einreichung des Antrages einen Ansprechpartner in Ihrem Betrieb benennen und dessen Kontaktdaten angeben.