Ein wichtiger Bestandteil der Weiterbildung ist der Bildungsurlaub. Hessische Beschäftigte haben im Jahr grundsätzlich Anspruch auf fünf Tage bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (HBUG). Wird jedoch regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend. Den gleichen Anspruch haben auch Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen sowie Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub ist, dass die Bildungsveranstaltung vom Hessischen Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales anerkannt worden ist.
Weitere Informationen zum Bildungsurlaub erhalten Sie im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales unter "Bildungsurlaub Hessen".
Bildungsurlaub Hessen
(Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales)
Die Beschäftigten müssen ihren Freistellunganspruch so früh wie möglich – spätestens sechs Wochen vor Beginn einer Bildungsurlaubsveranstaltung gegenüber der Beschäftigungsstelle anzeigen. Die Mitteilung über die Inanspruchnahme muss in Textform erfolgen.
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales
Fachreferat III 7 „Arbeits- und Tarifrecht, Bildungsurlaub“
Tel.: 0611/3219-3673
E-Mail: bildungsurlaub@hsm.hessen.de
Alle Beschäftigten mit ihrem Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen sowie hessische Auszubildende haben einen Freistellungsanspruch zur Teilnahme an anerkannten Bildungsurlaubsveranstaltungen. Anerkannt werden Veranstaltungen der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung oder der Schulung zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes. Der Anspruch wird erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses erworben.
Auszubildende können ihren Anspruch jedoch nicht für Seminare der beruflichen Weiterbildung geltend machen. Ebenso ist ihre Teilnahme an verkürzten sowie gesplitteten Veranstaltungen (Veranstaltungen, die in zwei Blöcken stattfinden) ausgeschlossen.
Der Beschäftigungsstelle müssen neben der Mitteilung (in Textform) über die Inanspruchnahme und zeitliche Lage des Bildungsurlaubs noch folgende Unterlagen entsprechend des Hessisches Bildungsurlaubsgesetzes vorgelegt werden:
Nach erfolgter Teilnahme ist der Beschäftigungsstelle eine Teilnahmebestätigung des Veranstalters vorzulegen.
Der Anspruch auf Bildungsurlaub kann erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden. Die Inanspruchnahme sowie die zeitliche Lage des geplanten Bildungsurlaubs müssen der Beschäftigungsstelle in Textform mitgeteilt werden.
Entsprechend des Hessischen Bildungsurlaubgesetzes sollte die Mitteilung so frühzeitig wie möglich, jedoch spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen.
Die Ablehnung eines Bildungsurlaubs muss dem Beschäftigten spätestens drei Wochen nach Erhalt der Mitteilung in Textform und unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Erfolgt die Ablehnung nicht form- beziehungsweise fristgerecht, gilt die Freistellung als erteilt.
Hessische private Beschäftigungsstellen haben in zwei Fällen die Möglichkeit der Lohnkostenerstattung durch das Land Hessen:
Für das Lohnkostenerstattungsverfahren ist das Regierungspräsidium Kassel zuständig. Nähere Informationen zum Erstattungsverfahren finden Sie auf deren Website.
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales