Das Abschließen und Vermitteln von Pferdewetten ist erlaubnispflichtig. Die sog. Buchmachererlaubnis kann juristischen und natürlichen Personen erteilt werden.
Sie müssen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkenntnis und ausreichendes Betriebskapital (derzeit 25.000,00 Euro) nachweisen. Zudem wird die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft oder eines Sparbuches mit Sperrvermerk zu Gunsten der Behörde von derzeit 10.500,00 Euro gefordert.
Die Räume, in denen das Buchmachergewerbe ausgeübt werden soll, müssen geeignet sein und werden ebenfalls konzessioniert.
Sofern ein anderes Bundesland Ihnen bereits eine Buchmachererlaubnis erteilt hat und nur eine weitere Niederlassung gegründet werden soll, werden nur noch diese zusätzlichen Räume konzessioniert.
Wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Darmstadt.
Die Erlaubnis wird zunächst befristet auf ein Jahr erteilt.
§ 2 Rennwett- und Lotteriegesetz incl. Ausführungsbestimmungen
Klageweg vor den Verwaltungsgerichten
Adresse:
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat II 24.2 - Glücksspiel und Geldwäsche, Konsumcannabisgesetz
Wilhelminenstraße 1-3
PLZ: 64283
Tel.: +49 6151 12-5465
Fax: +49 611 32764-2127
E-Mail:
Gluecksspielaufsicht@rpda.hessen.de
Webseite:
zur Webseite des Regierungspräsidium Darmstadt - Glücksspiel
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
Adresse:
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 32 - Gewerberecht, Wohnungswesen, Preisprüfung
Wilhelminenstraße 1-3
PLZ: 64283
Tel.: +49 6151 12-8606
Fax: 0611 32764-2125
E-Mail:
Gewerbe@rpda.hessen.de
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Privatkrankenanstalten@rpda.hessen.de
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Umsatzsteuer@rpda.hessen.de
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Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
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