Bestimmte Schutzmaßnahmen der Gefahrstoffverordnung können im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen. Auf schriftlichen Antrag können Ausnahmen von der Gefahrstoffverordnung zugelassen werden, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde. Die Ausnahme muss sicherheitstechnisch vertretbar und mit dem Schutz der Beschäftigten und, auch mit dem Schutz anderer Personen vereinbar sein.
Wenn Sie von Regelungen der Gefahrstoffverordnung abweichen wollen, müssen Sie hierfür eine Ausnahme bei der zuständigen Behörde beantragen.
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen.
Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien (RP).
Die Anwendung der Vorschrift führt im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte, dem Grund für die Beantragung der Ausnahme.
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Es ist zu berücksichtigen, dass wenn eine Ausnahme von den Paragrafen der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen beantragt wird, wodurch die Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden können, die Aufnahme erst nach dem Bescheiden erfolgen darf.
(§ 7 Abs. 2 GefStoffV i. V. m. § 19. Abs.1 Nr. 5 GefStoffV)
Zeitnah nach Antragseingang
§ 19 Absatz 1 der GefStoffV
Rechtsbehelf wird im Bescheid mitgeteilt.
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar
Gymnasiumstraße 4
PLZ: 65589
Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
Tel.: +49 641 303-8600
Fax: +49 641 303-8611
E-Mail:
arbeitsschutz-hadamar@rpgi.hessen.de
Webseite:
https://rp-giessen.hessen.de
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I
Liebigstraße 14-16
35390 Gießen, Universitätsstadt
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35338 Gießen, Universitätsstadt
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E-Mail:
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https://rp-giessen.hessen.de/
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