Auf wiederkehrende Prüfungen von bestimmten Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen kann u.U. verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ein Instandhaltungskonzept festgelegt hat. Dieses muss gleichwertig sicherstellen, dass ein sicherer Zustand der Anlage aufrechterhalten wird und die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet ist.
Die Eignung des Instandhaltungskonzepts ist im Rahmen einer Prüfung zu bewerten. Die im Rahmen des Instandhaltungskonzepts durchgeführten Arbeiten und Maßnahmen an der Anlage sind zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen darzulegen.
Auf eine wiederkehrende Prüfung von bestimmten Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen kann durch ein ausgearbeitetes und geprüftes Instandhaltungskonzept verzichtet werden.
Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.
Durch ein Instandhaltungskonzept, das gleichwertig sicherstellt, dass ein sicherer Zustand aufrecht erhalten wird und die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet ist, kann bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen auf eine wiederkehrende Prüfung für bestimmte Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen verzichtet werden.
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