Eine im Ausland geschlossene Ehe ist hier anerkannt, wenn die im Heiratsland geltenden Vorschriften beachtet wurden und die Ehe vor einer gesetzlich bevollmächtigten Person geschlossen wurde. Als Nachweis dafür gilt grundsätzlich. die Heiratsurkunde. Wenn die Urkunde nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurde, ist in vielen Fällen eine Übersetzung erforderlich. Sie können die Eheschließung unter bestimmten Voraussetzungen in einem deutschen Eheregister nachbeurkunden lassen. Es besteht keine Verpflichtung die Nachbeurkundung zu beantragen. Der nachträgliche Eintrag in das Eheregister hat den Vorteil, dass Ihnen das hiesige Standesamt eine deutsche Eheurkunde ausstellen kann.
Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden.
Zuständig für die Beurkundung bei Personen ohne Inlandswohnsitz ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung.
Es fallen Gebühren nach dem Landesrecht an, in dessen Zuständigkeitsbereich das zuständige Standesamt liegt.
Einzelfallabhängig
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht.
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