Wenn Sie Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie es zuvor wieder anmelden.
Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter, wenn Sie die Person sind, die für das Fahrzeug auch zuvor als Halterin oder Halter eingetragen war. Hat ein Halterwechsel stattgefunden, spricht man von einer Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter.
Den Antrag dafür können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen oder eine Vertretung damit beauftragen.
Sie möchten Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im Straßenverkehr nutzen? Dann können Sie dieses bei der Zulassungsbehörde wieder anmelden.
Bitte wenden Sie sich an die Kfz-Zulassungsbehörde Ihres Landkreises, Ihre kreisfreien Stadt oder Sonderstatusstadt.
Gegebenenfalls sind zusätzlich vorzulegen:
Wenn Sie ein neues Kennzeichen verwenden möchten:
Bei Vertretung durch eine Dritte oder einen Dritten:
Bei Wiederzulassung auf Minderjährige:
Abhängig vom Einzelfall kann die Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.
In Hessen erhöht sich die Gebühr für eine Wiederzulassung über ein iKfz-Portal für Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 EUR. Die Gebühr beinhaltet nicht die Kosten für Kfz-Kennzeichen.
In Hessen beinhaltet die Gebühr für eine Wiederzulassung in der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde nicht die Kosten für Kfz-Kennzeichen.
Wiederzulassung über ein i-Kfz-Portal
Wiederzulassung in der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde
Es gibt keine Frist.
Bei persönlicher Beantragung in der Zulassungsbehörde erfolgt die Bearbeitung in der Regel sofort.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum