Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht haben Sie der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich
Die vorzulegenden Unterlagen sind im Original, in Form von Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem Wege oder auf einem digitalen Speichermedium zur Verfügung zu stellen.
Die Auskunft und die Belegvorlage haben unentgeltlich zu erfolgen.
Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde müssen Sie unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen und Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen von Bedeutung sind.
keine