Sie können die Berichtigung des Erbbaugrundbuchs beantragen, wenn eine Grundbuchunrichtigkeit vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn sich die Person der Erbbauberechtigten oder des Erbbauberechtigten geändert hat und sich die wahre Erbbauberechtigte oder der wahre Erbbauberechtigte noch nicht aus dem Erbbaugrundbuch ergibt, wie zum Beispiel bei einem Erbfall. Hiervon sind nicht die Fälle erfasst, bei denen sich lediglich eine Namensänderung ergeben hat (zum Beispiel durch Heirat).
Mit dem Antrag sind weitere Unterlagen beim zuständigen Grundbuchamt einzureichen. Sieht das Grundbuchamt die Grundbuchunrichtigkeit als nachgewiesen an, wird die Grundbucheintragung entsprechend berichtigt.
Sie können die Berichtigung des Erbbaugrundbuchs beantragen, wenn eine Grundbuchunrichtigkeit vorliegt.
Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. Sind für die Eintragung der Berichtigung etwaige Eintragungsunterlagen durch die Notarin oder den Notar zu beglaubigen beziehungsweise zu beurkunden, wird diese beziehungsweise dieser in aller Regel die Berichtigung beim Grundbuchamt beantragen.
Zuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts, bei dem das Erbbaugrundbuch geführt wird. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie auf der Adressdatenbank der deutschlandweiten Orts- und Gerichtssuche auf dem Justizportal Nordrhein-Westfalen.
Für die Berichtigung des Erbbaugrundbuchs muss ein Antrag auf Berichtigung durch Sie oder die beurkundende Notarin oder den beurkundenden Notar gestellt werden. Die Berichtigung der Eintragung der Erbbauberechtigten oder des Erbbauberechtigten erfolgt, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen formgerecht eingereicht worden sind und keine Eintragungshindernisse bestehen.
(Stand November 2020)
mind. EUR 15 – max. EUR 26.585 (bei einem Höchstgeschäftswert von EUR 60.000.000):
Für die berichtigende Eintragung einer Erbbauberechtigten oder eines Erbbauberechtigten wird seitens des Grundbuchamtes grundsätzlich eine volle Gebühr erhoben. Die konkrete Gebührenhöhe richtet sich nach dem Geschäftswert (Wert des Erbbaurechts).
Die Gebühr für die Eintragung wird jedoch nicht erhoben, wenn der die Erben oder der Erbe der eingetragenen Erbbauberechtigten oder des eingetragenen Erbbauberechtigten den Eintragungsantrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beim Grundbuchamt einreicht beziehungsweise einreichen.
Neben den Kosten für die Tätigkeit des Grundbuchamtes können gegebenenfalls auch Kosten für die Tätigkeit der Notarin oder des Notars nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) anfallen. Die Höhe der Notarkosten erfragen Sie bitte bei der in Ihrem Fall tätigen Notarin beziehungsweise dem in Ihrem Fall tätigen Notar. Informationen und Beispiele zu Notarkosten finden Sie im Übrigen auch auf den Internetseiten der Bundesnotarkammer.
individuell, abhängig von der Belastungssituation des zuständigen Grundbuchamtes sowie dem Zeitpunkt, wann alle erforderlichen Unterlagen formgerecht dem Grundbuchamt vorliegen
Hessisches Ministerium der Justiz