Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) führt für jeden Zulassungsbezirk ein Zahnarztregister. Zuständig ist die jeweilige KZV, in deren Zulassungsbereich sich Ihr Wohnort befindet. Die Eintragung ist Grundvoraussetzung für eine Zulassung oder Anstellung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit.
Die Eintragung in das Zahnarztregister ist Voraussetzung für eine Zulassung als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt. Ebenso ist sie Voraussetzung für eine Genehmigung als angestellte Zahnärztin oder angestellter Zahnarzt.
In das Zahnarztregister werden Sie eingetragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen
In das Zahnarztregister werden Sie eingetragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Diplom und die staatliche Zulassung erworben haben, können von der Vorbereitungszeit befreit sein.
- Widerspruch
- Sozialgerichtliche Klage
Es gibt folgende Hinweise:
Der Zahnarztregistereintrag ist Voraussetzung für die Beantragung der vertragszahnärztlichen Zulassung. Es ist zu beachten, dass für die Beantragung der Zulassung der Registereintrag vorliegen muss, da sich die Bearbeitung der Zulassung ansonsten verzögert.
Für die Eintragung in das Zahnarztregister ist die KZV zuständig, in deren der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Die Zuständigkeit für die Zulassung und den Zahnarztregistereintrag können auseinanderfallen.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen (KZVH)
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)
Adresse:
Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen
Lyoner Straße 21
PLZ: 60528
Tel.: 069 6607-272
Fax: 069 6607-374
E-Mail:
niederlassung@kzvh.de
Webseite:
https://www.kzvh.de%20
Mo. 9:00-12:30 Uhr, 13:00-15:30 Uhr
Di. 9:00-12:30 Uhr, 13:00-15:30 Uhr
Mi. 9:00-12:30 Uhr, 13:00-15:30 Uhr
Do. 9:00-12:30 Uhr, 13:00-15:30 Uhr
Fr. 9:00-12:30 Uhr