Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen.
Das gilt auch, wenn
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für
Neben dem Betrieb wird die Betriebsleitung in der Handwerksrolle verzeichnet. Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Als Betriebsleitung kommen sowohl Inhaber oder Inhaberin eines Handwerksbetriebs als auch angestellte Personen in Betracht. Als Qualifikationsnachweis kommt ein Meisterbrief für das jeweilige Handwerk, aber auch eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation in Betracht. Insoweit besteht die Möglichkeit, die Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen Meisterqualifikation feststellen zu lassen:
Mit der Gleichwertigkeitsfeststellung müssen Sie sich in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Wenn Sie selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben möchten, können Sie die Gleichwertigkeit Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen Meisterqualifikation feststellen und sich anschließend in die Handwerkrolle eintragen lassen.
Die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie online oder schriftlich bei der für Sie zuständigen Handwerkskammer beantragen.
Online-Antrag:
Schriftlicher Antrag:
Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
Ein zulassungspflichtiges Handwerk können Sie erst ausüben, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die der eigentlichen Eintragung in die Handwerksrolle vorgelagerte Gleichwertigkeitsfeststellung ist zeitintensiv und sollte daher entsprechend frühzeitig beantragt werden.
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen