Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für
Das gilt auch, wenn
Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen (Qualifikationsnachweis) für die Ausübung des zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Als Betriebsleitung kommen sowohl Inhaberinnen und Inhaber eines Handwerksbetriebs als auch angestellte Personen in Betracht. In letzterem Fall ist der Eintragungsantrag zusammen mit einer Betriebsleitererklärung sowie ergänzenden Unterlagen einzureichen.
Wenn die Meisterprüfung für Sie eine unzumutbare Belastung darstellt, können Sie auch mit einer Ausnahmebewilligung die Eintragung in die Handwerksrolle beantragen.
Ausnahmegründe können unter anderem sein:
Jeder Ausnahmegrund wird im Einzelfall geprüft. Zusätzlich müssen Sie Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen, die zur Ausübung des Handwerks notwendig sind.
Die Ausnahmebewilligung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. So ist beispielsweise die Erteilung einer zeitlich befristeten Ausnahmebewilligung denkbar, wenn die Ablegung der Meisterprüfung nur vorübergehend unzumutbar ist.
Wenn für Sie die Ablegung der Meisterprüfung zwecks Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks eine unzumutbare Belastung darstellt, kommt eine Handwerksrolleneintragung auf Grundlage einer erteilten Ausnahmebewilligung in Betracht.
Die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie online oder schriftlich bei der für Sie zuständigen Handwerkskammer beantragen.
Online-Antrag:
Schriftlicher Antrag:
Bei einem positiven Bescheid können Sie sich in die Handwerksrolle eintragen lassen. Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält der Betrieb die sogenannte Handwerkskarte.
Zuständig ist diejenige Handwerkskammer in Hessen, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.
Einzelunternehmen:
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechende ausländische Gesellschaftsformen:
Juristische Personen – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG):
Angaben zur Betriebsleitung
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
Ein zulassungspflichtiges Handwerk können Sie erst ausüben, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die erforderliche Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle muss daher entsprechend frühzeitig beantragt werden.
§ 6 (1) Handwerksordnung (HWO)
§ 7 (3) Handwerksordnung (HWO)
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen